Volltext: Aus deutschen Archiven

— 507 — würde und finge, nämlich Herren, Ritter oder Knechte oder solche allda möchte anhalten, die soll er uns allezeit ausliefern und in unsere Hand übergeben, dass wir mit denen tun und lassen mögen nach unserem Willen, Sollten wir uns entschliessen, von unserem Heere hundert oder zweihundert mit Glefen (Gerüstete) weniger oder mehr in des obge- nannten Bischofs zu Chur Schlösser und Lande zu unserem Nutzen und Bedarf wider den von Mailand und seine Helfer zu verlegen, das soll er uns und denselben unseren Dienstleuten wohl gönnen und die in seinen Schlössern und seinem Lande aus und ein reiten und wandern lassen und ihnen raten und helfen, zu unserem Nutzen und zum Besten getreulich und denselben auch feilen Kauf in seinen Schlössern und Landen bieten gegen den von Mailand und seine Helfer, wie vorge- schrieben steht, ohne allen Betrug. Und umgekehrt sollen wir dem ob- genannten Hartmann, Bischof zu Chur geben tausend gute Gulden auf nächsten St. Gallentag, wie er dann auch unternehmen und beginnen soll den von Mailand und seine Helfer zu schädigen, wie oben geschrieben steht und in den nächsten zwei Monaten danach jeden Monat tausend guter Gulden. Das ergibt mit Worten drei Monate, die wir ihm den vorgenannten Sold garantieren sollen. Und sollen ihm danach jeden Monat, solange wir ihn in unserem Dienste und uns zu Hilfe haben wollen, ihm innerhalb derselben drei Monate mitteilen, und zu wissen tun, ohne Betrug, dass er sich auch danach wisse zu richten. Mit Zeugnis dieser Urkunde, besiegelt mit unserem königlichen anhängenden Siegel gegeben zu Bozen am nächsten Freitag vor Sankt Dionysientag in dem Jahre als man zählte nach Christi Geburt vier- zehnhundert und ein Jahr, unseres ... in dem zweiten Jahre. Abschrift im Generallandesarchiv Karlsruhe Abteilung 67 n. 801 Kopialbuch König Ruprechts fol. 19 b. — Papierblatt 29,1 cm lang X 20,8, innerer Rand 2,8 cm frei, äusserer Rand unregelmässig etwa 4,2 cm frei. — Einfache Initiale über drei Zeilen. — Überschrift: «Als mynen heren der Bis- schoff von Chure zu sinem helffer hat 
gewunnen» (gleichzeitig); rechts unten: «Ad mandatum domini Regis Nicolai 
Buman»(gleichzeitig); am untern Ende: «Dusent gutter guldin geben bis das wir yme .. sagen Vnd wers das wir yme nach dem vorgen . . nu mer in vnserm dinste vnd vns zu hus . . 
. (gleichzeitig). Handschrift in gelbem Pergament, Vorderseite geflickt, nur Oberteil alt, be- zeichnet «Registrum Teutscher p. Regis Ruperti 8 
172» (17'. Jahrh.); «No.467/VI» (Blei- und Rotstift); «Generallandesarchiv» (Stempel, 19. Jahrh.); «General- landesarchiv Karlsruhe i. 
B.» (moderner Stempel) und «G. L. A. 67/n. 809» Alles in modernem Pappumschlag, der GLA 671809 bezeichnet ist. Rückseite mit
	        

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