Volltext: Aus deutschen Archiven

— 506 — mandes dusent gutter guldin Daz wirt mit namen dry / manede die wir ym den vorgenanten sold firmen sollen Vnd solte / yme dar nach yedes mandes als lange wir yn also in vnserme / dinste vnd vns zu hulffe haben wolten daz sollen wir yme /bynnen den selben drin ma- neden verbunden vnd zu wissen dün / vngeuerlichen daz er sich auch dar nach wiss zu richten Orkund /dis briffs versigelt mit vnserm kuniglichen anhangenden Jngesigel / Geben zu Poczen off den nehsten fritdag vor sant Dyonisien/ tage Jn dem Jare als man zalte nach Christi geburte vierzehen /hundert vnd ein Jare vnsers . . in dem anderen iare. Übersetzung Wir Ruprecht usw. bekennen öffentlich mit dieser Urkunde, dass wir den ehrwürdigen Hartmann, Bischof zu Chur unsern lieben Fürsten uns zu einem Helfer gewonnen haben, wider Johann Galeazzo, Grafen von Virtute, den man nennt den von Mailand in aller Form, wie im folgenden geschrieben steht. Zum ersten, dass der ob- genannte Hartmann, Bischof zu Chur des obgenannten Johann Galeazzo Feind werden soll, bis zum nächsten St. Gallentag und soll sodann von seinem Lande aus denselben Johann Galeazzo, sein Land, Leute und Gut und alles was er innehat und alle die dem- selben Johann Geleazzo Helfer oder Zubringer wider uns und das hl. Reich, und desselben Landes Leute und Gut ohne Ausnahme mit feindlicher Tat angreifen und schädigen mit seiner ganzen Kraft, wie er aufs allerfeindlichste und schädlichste vermag ohne allen Betrug. Und was er demselben Johann Galeazzo, seinen Helfern und den Seinen Schlösser, Städte, Märkte, Klausen, Dörfer oder anderes abgewinnen oder sonst zu Unterwerfung zwingen und bringen kann, das soll er tun, getreulich uns zum besten und nützlichsten und für uns, ohne Betrug und so, dass dieselben alle Untertänigkeit geloben und schwören, uns treu, dienstbar und gehorsam zu sein und uns damit zu dienen und zu tun, als einem Römischen König, ihrem rechten Herrn, ohne allen Betrug. Falls aber unter denselben Schlössern, Städten, Märkten, Klau- sen, Dörfern oder anderen, was er so an sich brächte oder unterwerfen würde, etliche seinem Stifte von rechtswegen zugehören sollten und sich das offenbar und wahr erweisen würde, ohne Betrug, die soll er für sich und sein Stift behalten und innehaben. Auch falls er einen von des Obgenannten von Mailand oder seiner Helfer Hauptleuten niederwerfen
	        

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