Volltext: Aus deutschen Archiven

— 497 — Städten zu einer freundlichen Vereinbarung gekommen sei, nämlich, dass er sich wegen dieser Streitigkeiten an niemand rächen wolle. Damit die Freundschaft zwischen ihm und den Städten umso fester gehalten werde, habe er sich auf Rat seiner Freunde und Herren mit den Städten und ihren Bundesgenossen die nächsten zehn vollen Jahre verbunden, mit allen seinen Städten, Festen, Schlössern, Leuten und Gütern, sie seien sein Pfand, Eigen, Leibgeding oder Lehen, im heutigen oder künf- tigen Besitzstand, insbesondere mit Saulgau,1 Mengen9 Riedlingen9 Munderkingen,10 Waldsee,11 Waldburg, Trauchburg.12 Zeil,13 Wurzach14 und Wolfegg15 unter der Bedingung, dass er den verbündeten Städten mit seinen Städten, Festen und Schlössern, Leuten und Gütern die zehn Jahre lang getreulich mit Rat und Hilfe Beistand leisten wolle, gegen federmann, diese ihnen offen stehen sollen, bei einem Angriff sofort nach Bekanntwerden von einem Mittag zum andern oder sonst auf Mahnung, nur auf eigene Kosten zuziehen wolle. Aus seinen Städten soll der Truchsess feilen Kauf gestatten. Zerfällt der Bund der Städte, dann ist er zur Hilfe nicht verpflichtet, soll sie aber die zehn Jahre hin- durch nicht angreifen. Amtleute und Städte sollen ihre Pflicht zu helfen beschwören, nur Mengen, Riedlingen und Munderkingen nicht. Auch die Herrschaft von Österreich bleibt laut der Vereinbarungen ausge- nommen. Über die Verhältnisse der drei Städte erhält der Rat zu Kon- stanz alle Urkunden; wegen ihrer Hilfe wird ein Schiedsgericht ent- scheiden; eine Strafe von 3000 Gulden wird festgesetzt. Streitigkeiten zwischen dem Truchsess und dem Städtebund werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Bündnisse des Städtebundes sollen weiter- gelten, die des Truchsessen nicht. Muss er verkaufen oder versetzen — Saulgau und Waldsee ausgenommen — dann soll er den Städten ein Angebot und nur ein günstigeres machen. Erhält er ein Schloss in
	        

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