Volltext: Aus deutschen Archiven

— 174 — künden vnd zü wissent Tün sollen, Vnd als och ertliche guter die zü den obgenammten Vestinen Vnd In den obgenammten kouff nach/ des obgenanten kouffbriefs sag gehörent, vormäln dauon versetzt oder verkoufft sind- Vmb wieuil gelts wir die herzü losent, Souil gelts sollen Sy vns denn mitsammt der obgenammten Summ gelts des widerkouffs / mitenander geben vnd bezaln Vnd das ouch damit an sich losen Vnd des Alles zü offem wärem Vrkünd vnd güter gezügknüss hab Ich ob- genammter Grauf Wilhelm von Montfort min aigen Insigel gehaissen henken an den brief/ Geben ze werdenberg6 an dem Sechssten tag Ingänds mänods ougsten In dem Jär do man zalt von Crists gepürte Viertzehenhundert Jar Vnd darnach In dem Zwölfften Jare. Übersetzung Ich Graf Wilhelm von Montfort, Herr zu Tettnang bekenne, er- kläre und tue kund öffentlich mit dieser gegenwärtigen Urkunde allen denen, die sie ansehen, hören oder lesen. Da ich von dem edeln, wohl- geborenen meinem Herren und Schwiegervater, Graf Albrecht von Werdenberg dem Älteren, Herren zu Bludenz und von meinem Schwa- ger Graf Hans von Werdenberg seinem Sohn durch einen rechtskräfti- gen dauerhaften Kaufvertrag die zwei Festen, Burgen und Burgställe, die Alte und die Neue Schellenberg ge- legen am Eschnerberg mit Leuten und mit Gütern und durchaus mit allen Rechten und Zubehörden für ledig und los um zweitausend vierhundert Pfund guter Heller und um zweitausend guter rheinischer Gulden, alles Konstanzer Währung als Eigentum erkauft habe, wie das alles mein Kaufbrief, den ich von ihnen deshalb besiegelt innehabe, wohl näher bestimmt, anzeigt und aussagt; ich bekenne, dass ich dagegen für mich, meine Erben und Nachkommen ihnen und ihren Erben mit dieser Urkunde den Freundschaftsdienst getan und die Ge- Gewalt gegeben habe, dass sie dieselben zwei Festen Schellen- bergen mit Leuten und Gütern und zur Gänze mit allen Rechten und Zubehörden, wie ich das alles nach Aussage meines vorgenannten Kaufbriefes von ihnen erkauft habe, von uns wiederkaufen und auch den selben unseren Kaufbrief an sich lösen mögen, wenn sie jetzt von nun an wollen oder mögen über kurz oder lang, ebenfalls mit der oben genannten Summe Geld von 2400 Pfund Heller und 2000 guter rheini- scher Gulden, alles der vorgenannten Währung, doch mit der Bedin- gung: geschieht der Wiedererkauf so vor St. Johann des Täufers Tag,
	        

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