Pflichten und Strafen
Weingärten waren seit jeher eingefriedet, von dorni-
gem Strauchwerk, Zäunen oder Mauern umgeben.
Allen herrschaftlichen Weingartenmeistern wurde
“nachdrucksamst aufgetragen, dafür Sorge zu tragen,
dass die Thore und Einlassthüren das ganze Jahr hin-
durch Sommer und Winter fleissig gesperrt und ver-
schlossen seyen, damit weder Menschen noch Vieh
hinein kommen können”.%0 Die Einfriedungen wa-
cen von den Eigentümern der Weingärten zu unter-
halten. Sie mussten “ihre Häger und Zäunungen ...
gut herstellen und verdörnen” und die “nicht unum-
gänglich nöthigen Fussweg durch die Felder und
Güter versperren ”.391
“Derjenige, der bey Tag oder Nacht in einem frem-
den Weingarten oder sonst auf einem Abweg ertappet
wird”, sollte “als ein Felddieb angesehen und dafür
bestraft werden”. Er war dem Oberamt zu übergeben,
damit er “zum Beyspiel anderer gebührend abgestraft
und öffentlich zur Schau ausgestellt werden” kann.
Wurden Kinder bei einer “Obst- oder Feld-Zwacke-
rey” ertappt, so wurden “nebst diesen auch die Elte-
ren zur gebührenden Straf gezogen ”.302
Feldwege mussten unterhalten werden. Kam je-
mand dieser Verpflichtung nicht nach, so wurden
diese auf seine Kosten “wandelbar” hergestellt. Stra-
fen setzte es auch ab für jene, die “ausser dem Weg
fahren ”.303
Wenn das Vieh von den Alpen kam, sollte es von
jedem “auf seinen Gütern erhalten, bey Nachtszeit
aber alles im Stall behalten werden”. Für Vieh oder
Pferde, die “nächtlicher Weise ausser dem Stall betret-
ten” wurden, wurde “von jedem Stück, Schaf und Geis-
sen nicht ausgenommen” eine empfindliche Geld-
strafe eingezogen. 304
Weingartenhüter, Feld- und Traubenhirten
Über die Einhaltung der Flurpolizeiordnung hatten
die Vorgesetzten und Geschworenen der Gemeinde
zu wachen. Wenn die Trauben zu reifen begannen,
wurden “theils wegen Diebereien, theils wegen Füch-
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Bewerbung von Anton Seger, Nr. 56, als Traubenhirt,
12. Sebtember 1932 (Gemeindearchtv Vaduz)
sen und anderen schädlichen Thieren” Weingarten-
hüter zur Überwachung eingesetzt.%5 Früher standen
diese im Dienst der Landesherrschaft, später wurden
sie von der Gemeinde selbst angestellt und von der
Regierung vereidigt. Gemäss Feldpolizeiordnung
vom 23. November 1864 konnte eine Gemeinde näm-
lich beschliessen, “dass für den ganzen Gemeinde-
bezirk oder für einzelne Theile desselben Feldhüter
bestellt werden, denen die Beaufsichtigung der Gär-
%5 LLA RA 9/1/1, Instruktion für den Weingartenmeister Andreas
Strub, 6. Februar 1772.
LLA RA 9/1/1, Instruktion für die herrschaftlichen Torkel-
und Weingartenmeister, 15. März 1808, Punkt 8: “Auch sollen
die Torkelmeister am Herbst nach der Weinlese die Weide um
den Umlauf niemalen abätzen noch ihr Vieh darin anpfählen”.
7 LLA RA 9/1/1, Bestandskontrakt für den herrschaftlichen
Bockwingert, 13. März 1790, Punkt 8.
298 A,a.O., Punkt 9.
9 LLA RA 22/8, Oberamtsdekret, 31. Juli 1794.
% LLA RA 9/1/1, Instruktion für die herrschaftlichen Torkel-
und Weingartenmeister, 15. März 1803, Punkt 8.
LLA RA 22/8, Feldpolizeidekret, 7. September 1798, Punkt 5,
und Dekret vom 14. August 1801, Punkt 2.
LLA RA 22/8, Dekret vom 21. August 1797, Punkt 3, und
Dekret vom 14. August 1801, Punkt 3 und 4.
03 LLA RA 22/8, Dekret vom 7. August 1802, Punkt 3.
304 A a.O., Punkt 4.
5 LB Schuppler (1815), S. 407.
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