Alkoholsteuer
Sonderbehandlung für einheimischen Wein
Diese Sonderstellung ist auch Jahrzehnte später noch
spürbar, als mit dem Zollanschluss an die Schweiz
die österreichische Verzehrungssteuer abgeschafft
und durch die 1923 eingeführte Alkoholsteuer
(“Getränke-[Ausschank]-Steuer”) ersetzt wurde. Zwi-
schen 1930 und 1933 bemühte sich die Winzergenos-
senschaft um Aufhebung, zumindest aber um Ermäs-
sigung der Alkoholsteuer für inländischen Wein.
Der Verbrauch des Vaduzer Weines in den Gast-
häusern des Landes sei infolge der durch die Alkohol-
steuer bedingten Preiserhöhung wesentlich zurückge-
gangen, und es würden mehr billigere ausländische
Weine getrunken, bemerkten die “Weinbauinteres-
senten” in ihrer Eingabe vom 31. Juli 1930 an die
Regierung. Die Steuerverwaltung wollte keine Kon-
zessionen machen. Sie habe bereits Entgegenkom
men gezeigt und die Vaduzer Flaschenweine, “wovon
ein kleiner Prozentsatz die gewöhnliche Bevölkerung
trinkt”, wie offene Weine behandelt. Die inländischen
Weine würden hauptsächlich in Vaduz getrunken, so
dass praktisch nur die Vaduzer Wirte keine Wein-
steuer mehr zu bezahlen hätten, gab die Steuerver-
waltung gegenüber der Regierung zu bedenken. Das
Gesuch der Winzergenossenschaft wurde schliesslich
dem Landtag vorgelegt und abgelehnt. Die Genos-
senschaft liess nicht locker und ersuchte die Regie-
rung noch im Herbst des gleichen Jahres erneut um
Aufhebung der Alkoholsteuer auf einheimischem
Wein. Obwohl der Weinpreis pro Liter gegenüber
dem Vorjahr um mindestens 60 Rappen herabgesetzt
worden sei, könne die Ernte nicht abgesetzt werden,
klagten die Vaduzer Winzer. Der Fortbestand des ein-
heimischen Weinbaus sei gefährdet. Der Absatz im In-
land könne aber nur gesteigert werden, wenn der
Ausschankpreis stark zurückgehe, “und zwar in einem
grösseren Masse, als es durch die bereits eingetretene
Preissenkung bei den Produzenten zu erwarten ist.”
Die Regierung ermässigte daraufhin die Steuer für
offen ausgeschenkten Vaduzer Wein auf 15 Rappen
pro Liter, “unter der Bedingung, dass die Wirte beim
Verkauf pro Viertelliter Vaduzer Wein nicht mehr als
70 Rappen verlangen”. Die Steuer für Flaschenweine
blieb unverändert.??7
Auch 1932 und 1988 ersuchte die Winzergenossen-
schaft um eine Steuerermässigung für einheimischen
Wein. Die Steuerverwaltung erachtete eine Reduk-
tion als ungerecht. Es sei nicht richtig, denjenigen,
der den teureren Vaduzer trinke, gegenüber dem
Grossteil der Konsumenten des billigeren, “altge-
wohnten Tirolers” zu bevorteilen. “Mit Ausnahme
von Vaduz, Schaan und vielleicht noch Triesen”
werde in den übrigen Gemeinden kein inländischer
Wein ausgeschenkt. Eine Steuerermässigung wäre
daher “gewissermassen eine Ungerechtigkeit gegen-
über den übrigen Alkoholkonsumenten” und käme
ohnehin vor allem den Wirten, nicht aber den Wein-
bauern zugute. Diesmal trat der Landtag am
16. November 1932 auf das Gesuch der Winzergenos-
senschaft gar nicht ein.?® Und im folgenden Jahr wies
auch die Regierung, gestützt auf diesen Landtags-
beschluss, ein erneutes Ansuchen als eine ungerecht-
fertigte “Begünstigung einzelner” ab.*?
Die geschilderte Steuerangelegenheit zeigt es: Der
einheimische Weinbau hatte offensichtlich stark an
Bedeutung eingebüsst, die Sonderstellung des Vadu-
zer Weinbaus war verloren gegangen.
Zehntrechte und Zehntlasten
Der Zehnt war ursprünglich eine Abgabe an die
Kirche, eine Art Kirchensteuer, die dem Bischof, dem
jeweiligen Pfarrherrn, dem kirchlichen Armenwesen
und dem Bau- oder Unterhalt der Kirchenbauten zu-
kam. Später ‚gelangten Zehnten öfters in andere
Hände, so dass neben kirchlichen Stellen auch Laien,
insbesondere die Landesherrschaft, zehntberechtigt
wurden. Die Zehntrechte wurden aufgesplittert.
Innerhalb eines Zehntbezirks zogen mehrere Zehnt-
herren den Zehnten ein. Auch in die verschiedenen
Zehntarten, ja selbst in eine einzelne Zehntart, hatten
sich mehrere Berechtigte zu teilen. Der Zehntpflicht
unterstand alles urbarisierte Erdreich und die darauf
erzeugten Früchte. Nachdem es schon zu Beginn des