rer Gemeinde am 12. Dezember 1975 mehrheitlich
für die Variante “kontrolliertes Wachstum zu Gunsten
eines schönen Residenzstädtchens in ländlicher Um-
gebung”. Diese Variante sah neben einer gepflegten
Umgebung auch den Schutz der Rebberge vor.
Eine ins Leben gerufene, durch Mitglieder aus der
Bevölkerung breit abgestützte Ortsplanungskommis-
sion überarbeitete auf der Grundlage dieser Umfrage
den bereits vorliegenden Zonenplan-Entwurf des Pla-
nungsbüros Metron aus dem Jahr 1974, ebenso den
Entwurf einer neuen Bauordnung.
Am 30. August 1976 genehmigte der Gemeinderat
die überarbeitete Bauordnung samt Zonenplan. Ein
Referendum gegen diese Beschlüsse kam nicht zu-
stande. Darauf folgte die gesetzlich vorgeschriebene
öffentliche Auflage des Zonenplans während 14 Ta-
gen. Gegen eine Zonierung von der Bauzone in die
Rebzone haben 14 Grundbesitzer Einsprache erho-
ben. Aufgrund dieser Einsprachen wurde mit den be-
troffenen Grundeigentümern Kontakt aufgenom-
men, um die Gründe und Anliegen der Einsprecher
zu erfahren und um konkrete Lösungsmöglichkeiten
aufzuzeigen. Es lag auf der Hand, dass die bisher der
Bauzone zugeteilten Rebparzellen durch ein Bauver-
bot in Zukunft für die freie Überbauung einge-
schränkt sind. Die Grundbesitzer müssen entschädigt
oder abgefunden werden. Dies führte im Vergleich
zum ursprünglich ausgearbeiteten Zonenplan zu
einer Reduktion auf vier zusammenhängende Ge-
biete, nämlich den Abtswingert, den Wingert im
Stöckler beim “Löwen”, das Rebgebiet westlich vom
Metteldorf und den Bockwingert. Nach Abschluss der
Einspracheverhandlungen, über die wir an anderer
Stelle berichten, erwuchs der Zonenplan und damit
auch die Rebzone mit der Genehmigung durch die
Regierung am 2. Oktober 1982 in Rechtskraft.
Reduzierung der Rebzone auf vier Gebiete
Nach Sichtung und genereller Beurteilung der Ein-
sprachen befasste sich die Planungskommission noch
einmal grundsätzlich mit der Frage, welche Rebberge
definitiv unter Schutz gestellt werden sollen. Man war
sich auch hier im klaren, dass die betroffenen Grund-
eigentümer entschädigt oder abgefunden werden
müssen. Auch geht es nicht an, bei der Behandlung
dieser schwerwiegenden Eingriffe ins Privateigentum
nur die Parzellen jener Grundeigentümer, die Ein-
sprache gemacht haben, zu behandeln. Alle betroffe-
nen Grundeigentümer, auch Nichteinsprecher, sind
gleich zu behandeln.
Die Gemeinde wird nicht in der Lage sein, alle als
Rebzone bezeichneten Flächen im Zonenplan 1976
zu übernehmen oder die geforderten Entschädigun-
gen zu bezahlen. Die Planungskommission fasste des-
halb einen Grundsatzbeschluss, die Rebzone auf die
vier Gebiete Abtswingert, Wingert im Stöckler beim
“Löwen”, die Weinberge im Metteldorf und den fürst-
lichen Bockwingert zu beschränken. Sie hat sich bei
diesem Entscheid von folgenden Überlegungen lei-
ten lassen: Die genannten zu schützenden Rebberge
befinden sich in einer für den Weinbau bevorzugten
Lage. Diejenigen Rebberge, welche die Planungs-
kommission aus der Rebzone entlassen will, befinden
sich in einer weniger guten Lage. Sie sind für den
Schutz des Vaduzer Ortsbilds von untergeordneter
Bedeutung. Die Bewirtschaftung dieser Wingerte ist
beschwerliche Handarbeit. Zudem ist die Parzellie-
rung der aus der Rebzone zu entlassenden Wingerte
derart, dass heute keine grosse Überbauungsgefahr
mehr besteht.
Durch diese Reduzierung der Rebzonenfläche
konnten neun Einsprachen im Gebiet Maree (zwei
Einsprachen), im Iratetsch (vier Einsprachen), im
Raditsch (eine -Einsprache), im Gässli (eine Einspra-
che) und im Bangarta (eine Einsprache) im Sinn der
Eigentümer einer einvernehmlichen Lösung zuge-
“ührt werden.
Eine weitere Einsprache im Gebiet Egerta wurde
nach Abklärungen hinsichtlich der Bebaubarkeit der
Parzelle und der Begrenzung der Rebzone ebenfalls
zurückgezogen.
In der Folge waren noch vier Einsprachen zu be-
handeln, welche für das Zustandekommen einer Reb
zone in Vaduz von zentraler Bedeutung waren, näm-
lich der Abtswingert und der Wingert im Stöckler beim
“Löwen” sowie eine Parzelle im Metteldorf.
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