Brandes in Balzers. Einen grösseren Feuer-
alarm gab es dann am 8. Oktober, als eine
zeuersbrunst in der Obergasse in Schaan be-
sämpft werden musste. Am 12. Dezember
schliesslich “ertönte zum zweitenmal Feuer-
alarm, diesmal galt es in Vaduz selbst zu 1ö-
schen, was durch das rasche Eingreifen er-
möglicht wurde, so dass das Feuer in kurzer
Zeit ganz vernichtet war”.
Am 7. August 1898 fand dann ein Liechten-
steinischer Feuerwehrtag in Vaduz statt. Die
Irganisation dieses Anlasses war von einer
Ausschussitzung der Vaduzer Feuerwehr am
21. Juni und von einer Delegierten-Versamm-
ung am 24. Juni in Bendern abgesprochen
worden. Den Zeitungsberichten zufolge nahm
der Feuerwehrtag in Vaduz einen schönen Ver-
auf. Anwesend waren die Freiwilligen Feuer-
wehren aus Eschen, Gamprin, Mauren, Rug-
gell, Schaan, Schellenberg und Vaduz. Der
Kommandant der gastgebenden Freiwilligen
Feuerwehr Vaduz, Alois Seger, rief in seiner
3Zegrüssungsansprache zur weiteren Unter-
stützung der jungen Feuerwehrvereine auf. Er
vemerkte ferner mit Freude, dass sich selbst
schon ergraute Männer zum freiwilligen
Dienst als Feuerwehrleute (zum Wohle der All-
gemeinheit) meldeten: “Ehre diesen wackeren
Männern! Sollen die Ziele dieser humanitären
Vereinigungen erreicht werden, so müssen
zigennutz, Selbstsucht und Anmassung in
den Hintergrund treten!“
€
\
g
>
Die Feuerwehr als Föhnwache
Der Gemeinderat übertrug 1899 dem jungen
Verein feuerpolizeiliche Aufgaben. Folglich
mussten Feuerwehrleute tagsüber Feuerwache
schieben: “Bei eintrettendem Föhnwind hat
(...) das Feuerwehrkommando zwei zuverlässi-
ge Mitglieder {(...) in voller Ausrüstung gegen
2ine Besoldung von 1 fl. [Gulden] und 50 kr.
Kreuzern] pro Mann und Tag zu stellen“.
Diese Feuerwache dauerte (bei Föhnwetter)
m Winter von 7 bis 18 Uhr und im Sommer
‚on 6 bis 20 Uhr. Der Gemeinderat erliess
1ierzu detaillierte Bestimmungen, die im
"olgenden auszugsweise wiedergegeben sind:
2. Es ist auch zu sehen, dass kein grösseres Feuer als zum Kochen not-
wendig ist, unterhalten wird; das Waschen, Backen, Branntweinbrennen
und Badsieden zum Schweinemetzgen ist daher unstatthaft und verboten ”
‘3, Bäcker sind verpflichtet beim Heizen des Ofens die grösste Sorgfalt an
len Tag zu legen und ausserdem während des Heizens einen Mann als
Nache auf dem Estrich oder dem Dach mit Wasservorrat zu postieren.
Schmiede und Schlosser dürfen bei Föhnwind nicht mit Feuer arbeiten ”
'5. Alles Rauchen im Freien ist bei Föhnwind verboten. Besonders ist
darauf zu achten, dass dies Verbot von Fremden nicht übertreten wird. Ein
janz besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass beim Verlassen der
Nirtschaften die brennenden Pfeifen und Zigaretten zurückgelassen
werden. Dem Fremden und überhaupt jedermann gegenüber ist die Feuer-
wache zu landesüblichem Anstand verpflichtet.”
6. Sollte sich ein Unbekannter trotz vorhergegangener anständiger
Mahnung weigern, die Pfeife oder Zigarre gefahrlos zu löschen, so ist der
betreffende Wachmann verpflichtet, den Schuldigen dem Ortsvorsteher
der wenn dieser abwesend ist, dem fürstlichen Landgericht zur Bestrafung
oinzuliefern ”
Zudem wurde die Kochzeit bei Föhnwetter
stark eingeschränkt: Im Winter durfte nur von
5 bis 8 Uhr, 10 bis 12 Uhr und von 17 bis 20
Jhr, im Sommer nur von 5 bis 7 Uhr, 10 bis 12
Jhr sowie von 18 bis 20 Uhr ein Herdfeuer un-
‚erhalten werden. Von dieser Vorschrift ausge-
ıommen waren die Bäcker, die aber jeweils
die in Punkt 3 angeführten Vorsichtsmassnah-
men treffen mussten.
Der Sold der Föhnwache wurde 1904 geringfü-
zig angehoben. Im April des Jahres hatten sich
nehrere Feuerwehrleute über die zu geringe
änanzielle Entschädigung für die Föhnwache
jeklagt. Daraufhin erhöhte der Gemeinderat
den Tagessold für die Föhnwache von 1 fl. 50
xr. auf 1.{l. 60 kr