Volltext: Feuerwehr Vaduz

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Löschgeräte gemäss 
Feuerlöschordnung von 
812. 
Feuerleiter und Bütten 
Laternen und Kübel 
mit. Henkel 
Feuerhaken 
Handspritze 
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getroffen wurden. Allerdings erntete er mit 
seinen Bemühungen oft wenig Verständnis 
und Entgegenkommen seitens der betroffener 
Bevölkerung. Jedenfalls wurden die oberamtli- 
chen Brandschutzbestimmungen vom 15. De- 
zember 1790 mit folgenden Worten eingelei- 
vet: "Man hat mit Bedauern wahrnehmen müs 
sen, wie ungemein sorglos viele von den Ein- 
wohnern des F.L. mit dem Feuer umgehen, als 
wodurch sie nicht nur ihre eigenen Häuser, 
sondern auch ihre Nachbarn und den ganzen 
rt in die grösste Gefahr setzen”. 
Obrigkeitliche Massnahmen gegen hölzerne 
Kamine 
Tatsächlich waren die meisten Feuerstellen 
ıur sehr schlecht gegen eine allfällige Feuers- 
brunst gewappnet. Hölzerne Kamine odeı 
auch Ofentüren aus Holz gab es beispielswei- 
se recht häufig, was bei einer Inspektion aller 
Vaduzer Häuser und Feuerstellen im Mai 1791 
auch festgestellt und beanstandet wurde. Das 
oberamtliche Schreiben, welches 1801 diesen 
Kontrollgang anordnete, verfügte zudem, dass 
alle Schornsteine vierteljährlich “durch den 
Kaminfeger ordentlich gebutzt werden” sollten. 
Doch spätere Verordnungen und Gesetze konn- 
ten die Situation nur unwesentlich verbes- 
sern. So bestimmte die Feuerlöschordnung 
von 1812, dass die hölzernen Kamine endgül- 
tig nicht geduldet würden. Doch noch das 
1865 verabschiedete Feuerpolizeigesetz muss- 
'e die “gänzliche Beseitigung” der “von Latten 
und Brettern zusammengesetzten Kamine” 
innert lJahresfrist anmahnen. 
Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz vor ei- 
ner Feuersbrunst griffen nur langsam. In die- 
ses Bild passt auch die Tatsache, dass noch 
um 1800 kaum wirkungsvolle Feuerlöschgerä- 
te vorhanden waren. Ein Schreiben der Hof- 
xanzlei aus Wien kritisierte 
bereits 1789, in Liechtenstein 
seien “nicht einmal die nötig- 
sten, und unentbehrlichsten 
Feuerlöschgeräthschaften vor- 
handen”. Die 1808 erlassene 
Dienstinstruktion an den 
neuen Landvogt Joseph 
Schuppler versprach eine 
Besserung der Situation. 
In Punkt 37 
a 
dieser Instruktion hiess es 
nämlich: “Da im Fürstentum 
keine Feuerlöschordnung 
besteht, eine den Umstän- 
den an- 
gemessene 
in Vertrag 
zu bringen, 
einstweilen 
aber jede 
Gemeinde 
zur Anschaf 
fung der 
Feuerhaken, Leitern und Wassereimer zu ver- 
halten”. Vier Jahre später, am 10. Oktober 1812, 
war es dann soweit: Die neue Feuerlösch- 
ordnung enthielt staatliche Vorschriften über 
die Behütung und Bekämpfung von Bränden, 
die (weiterhin obligatorische) Anstellung von 
Nachtwächtern und die Anschaffung von 
Feuerlöschgeräten. Jede Gemeinde hatte ins- 
künftig selbst Massnahmen zur Brandpräven- 
tion zu treffen, doch waren benachbarte Ge- 
meinden (im Ernstfall) zur gegenseitigen Hilfe- 
leistung verpflichtet. 
Feuerlöschordnung von 1812 zukunftswei- 
send 
Die Feuerlöschordnung von 1812 schrieb der 
Gemeinden die Anschaffung folgender Lösch- 
geräte vor: mehrere Feuerleitern und Feuerha- 
ken, Laternen, hölzerne Handspritzen, sechs 
Kübel mit Henkeln sowie ein paar grosse und 
mit Wasser gefüllte Bütten. Diese Gegenstän- 
de sollten aufgeteilt und an zwei verschiede- 
nen geschützten Orten aufbewahrt werden, sc 
dass das Feuer von zwei Seiten bekämpft wer- 
den konnte. Erst die Feuerlöschordnung von 
1865 führte ausdrücklich eine Feuerdienst- 
pflicht ein, doch schon das Gesetz von 1812 
hatte es unausgesprochen als selbstverständ- 
ich erachtet, dass alle Leute einer Gemeinde 
mithalfen beim Kampf gegen das Feuer: So 
mussten also einheimische Bauern, aber auch 
fremde Fuhrleute, nötigenfalls ihre Pferde für 
einen Löscheinsatz zur Verfügung stellen. 
Die im Laufe des 19. Jahrhunderts erlassener 
Gesetze zum Feuerlöschwesen wurden imme' 
detaillierter und nahmen auch immer meh" 
Personen in die Pflicht. Von 1812 bis 1865 wa‘ 
es noch ein von der Gemeinde bestellte
	        

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