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Löschgeräte gemäss
Feuerlöschordnung von
812.
Feuerleiter und Bütten
Laternen und Kübel
mit. Henkel
Feuerhaken
Handspritze
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getroffen wurden. Allerdings erntete er mit
seinen Bemühungen oft wenig Verständnis
und Entgegenkommen seitens der betroffener
Bevölkerung. Jedenfalls wurden die oberamtli-
chen Brandschutzbestimmungen vom 15. De-
zember 1790 mit folgenden Worten eingelei-
vet: "Man hat mit Bedauern wahrnehmen müs
sen, wie ungemein sorglos viele von den Ein-
wohnern des F.L. mit dem Feuer umgehen, als
wodurch sie nicht nur ihre eigenen Häuser,
sondern auch ihre Nachbarn und den ganzen
rt in die grösste Gefahr setzen”.
Obrigkeitliche Massnahmen gegen hölzerne
Kamine
Tatsächlich waren die meisten Feuerstellen
ıur sehr schlecht gegen eine allfällige Feuers-
brunst gewappnet. Hölzerne Kamine odeı
auch Ofentüren aus Holz gab es beispielswei-
se recht häufig, was bei einer Inspektion aller
Vaduzer Häuser und Feuerstellen im Mai 1791
auch festgestellt und beanstandet wurde. Das
oberamtliche Schreiben, welches 1801 diesen
Kontrollgang anordnete, verfügte zudem, dass
alle Schornsteine vierteljährlich “durch den
Kaminfeger ordentlich gebutzt werden” sollten.
Doch spätere Verordnungen und Gesetze konn-
ten die Situation nur unwesentlich verbes-
sern. So bestimmte die Feuerlöschordnung
von 1812, dass die hölzernen Kamine endgül-
tig nicht geduldet würden. Doch noch das
1865 verabschiedete Feuerpolizeigesetz muss-
'e die “gänzliche Beseitigung” der “von Latten
und Brettern zusammengesetzten Kamine”
innert lJahresfrist anmahnen.
Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz vor ei-
ner Feuersbrunst griffen nur langsam. In die-
ses Bild passt auch die Tatsache, dass noch
um 1800 kaum wirkungsvolle Feuerlöschgerä-
te vorhanden waren. Ein Schreiben der Hof-
xanzlei aus Wien kritisierte
bereits 1789, in Liechtenstein
seien “nicht einmal die nötig-
sten, und unentbehrlichsten
Feuerlöschgeräthschaften vor-
handen”. Die 1808 erlassene
Dienstinstruktion an den
neuen Landvogt Joseph
Schuppler versprach eine
Besserung der Situation.
In Punkt 37
a
dieser Instruktion hiess es
nämlich: “Da im Fürstentum
keine Feuerlöschordnung
besteht, eine den Umstän-
den an-
gemessene
in Vertrag
zu bringen,
einstweilen
aber jede
Gemeinde
zur Anschaf
fung der
Feuerhaken, Leitern und Wassereimer zu ver-
halten”. Vier Jahre später, am 10. Oktober 1812,
war es dann soweit: Die neue Feuerlösch-
ordnung enthielt staatliche Vorschriften über
die Behütung und Bekämpfung von Bränden,
die (weiterhin obligatorische) Anstellung von
Nachtwächtern und die Anschaffung von
Feuerlöschgeräten. Jede Gemeinde hatte ins-
künftig selbst Massnahmen zur Brandpräven-
tion zu treffen, doch waren benachbarte Ge-
meinden (im Ernstfall) zur gegenseitigen Hilfe-
leistung verpflichtet.
Feuerlöschordnung von 1812 zukunftswei-
send
Die Feuerlöschordnung von 1812 schrieb der
Gemeinden die Anschaffung folgender Lösch-
geräte vor: mehrere Feuerleitern und Feuerha-
ken, Laternen, hölzerne Handspritzen, sechs
Kübel mit Henkeln sowie ein paar grosse und
mit Wasser gefüllte Bütten. Diese Gegenstän-
de sollten aufgeteilt und an zwei verschiede-
nen geschützten Orten aufbewahrt werden, sc
dass das Feuer von zwei Seiten bekämpft wer-
den konnte. Erst die Feuerlöschordnung von
1865 führte ausdrücklich eine Feuerdienst-
pflicht ein, doch schon das Gesetz von 1812
hatte es unausgesprochen als selbstverständ-
ich erachtet, dass alle Leute einer Gemeinde
mithalfen beim Kampf gegen das Feuer: So
mussten also einheimische Bauern, aber auch
fremde Fuhrleute, nötigenfalls ihre Pferde für
einen Löscheinsatz zur Verfügung stellen.
Die im Laufe des 19. Jahrhunderts erlassener
Gesetze zum Feuerlöschwesen wurden imme'
detaillierter und nahmen auch immer meh"
Personen in die Pflicht. Von 1812 bis 1865 wa‘
es noch ein von der Gemeinde bestellte