Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

widerläuft. In die Sphäre des Ökonomischen übertragen bedeutet dies: Dadurch, dass von Gesetzes wegen einem Grundstückshandel nur dann die Erlaubnis erteilt werden darf, wenn bestimmte Vorausset­ zungen gegeben sind, erfährt das potentielle Geschäftsfeld Einengun­ gen auf diejenigen, die die vorgegebenen Bedingungen zu erfüllen ver­ mögen. Technisch werden derartige Beschränkungen häufig auf die Art realisiert, dass der Marktzutritt und damit der Kreis der potentiellen Marktteilnehmer beschnitten wird, etwa indem - wie es in einigen Staa­ ten usus ist - Ausländer vom Grundstückserwerb ausgeschlossen blei­ ben, oder indem beispielsweise nichtbäuerlichen Berufsgruppen der Kauf landwirtschaftlicher Flächen verwehrt wird. Solche Regelungen bedingen also von Haus aus, dass nicht sämtliche präsumtiv Kauf- bzw. Verkaufswilligen am Handelsgeschehen teilnehmen dürfen, was einer Schmälerung der Nachfrage respektive des Angebotes gleichkommt und was sich dementsprechend wohl auch in der Preisbildung und in den Bodenmarktumsätzen niederschlagen müsste. Neben den geschilderten Wirkungen sind marktbeeinflussende bzw. -verzerrende Effekte zusätzlich von solchen Normen zu erwar­ ten, die lediglich einen indirekten Bezug zu Bodenmarkttransaktio­ nen haben. So können beispielsweise Umweltvorschriften - die etwa im Interesse des Boden- , Gewässer- oder Naturschutzes erlassen werden - auf den Geschäftsgang am Immobilienmarkt Einfluss ge­ winnen. In diesem Zusammenhang können diverse Auflagen oder Umwelthaftungspflichten die Veräusserbarkeit betroffener Flächen nachhaltig beeinträchtigen bzw. eine Entwertung der Grundstücke nach sich ziehen, was vor allem dann zu erwarten ist, wenn dadurch der Handlungsspielraum der Eigentümer gravierend eingeengt wird. - Soziale Rahmenbedingungen: Für das menschliche Zusammenleben insgesamt und damit auch für die Wirtschaftsbeziehungen der Men­ schen untereinander sind allerdings nicht nur jene verhaltenssteuern­ den Normen massgeblich, die als formell beschlossene Regeln in ein allgemein verbindliches Rechtskleid gegossen sind; sondern darüber hinaus erweist sich eine Reihe informeller "Spielregeln" als minde­ stens ebenso bedeutsam für das Funktionieren einer Gesellschaft. Schliesslich lassen sich ja alle Gesetzesbestimmungen als Manifesta­ tionen respektive als Ausfluss und Spiegel gesellschaftlicher Werthal­ tungen interpretieren. Folglich ist es lediglich konsequent, nunmehr jene emotionalen Bindungen, Sitten, Mythen und "ungeschriebenen 82
	        

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