Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

bei allen Spielarten von der Grundtendenz her ziemlich einheitlich ge­ stalten: Je mehr Lasten auf einem Grundstück ruhen, desto eher ist mit Beeinträchtigungen des Marktwertes zu rechnen. - Sonstige Grundstückseigenschaften: Um die Erörterungen nicht all­ zusehr ausufern zu lassen, seien im folgenden noch einige Eigenschaf­ ten (denen die Literatur nicht ganz so hervorstechende Bedeutung zumisst) bloss ergänzend angeführt. Verschiedentlich gilt die Erreich­ barkeit eines Grundstückes - welche nicht die Erschliessung durch eine Zufahrtsmöglichkeit, sondern die Entfernung zu Zentren, die re­ lative Lage zu Versorgungs-, Freizeit- und Arbeitsstätten bzw. die Anbindung an das öffentliche Verkehrs- und Strassennetzt meint - als massgeblich.42 Darüber hinaus wird dem Mass an Wohnruhe ("ruhige Lage"), der Aussicht ("Fernblick"), sowie der sozialen Umgebung ("gepflegtes Quartier"; "Slum", "Rotlichtviertel") aber auch dem an den Parzelleribesitz gekoppelten Prestige ("Villenlage", "Erste Adresse"), der Luftgüte ("Im Grünen") sowie dem Erholungs- und Freizeitwert ("Am Waldrand", "Seeuferlage") Marktrelevanz zuge­ schrieben.43 b) Bodenmarktrelevante Makrofaktoren Die Vorgänge am Bodenmarkt hängen - wie zuvor angemerkt - nicht nur von den Eigenschaften der gehandelten Grundstücke selbst ab, son­ dern auch von einer Reihe von Faktoren, die gar nicht in direkten Zu­ sammenhang mit speziellen Parzellen zu bringen sind. Weil die,nunmehr zu diskutierenden Umstände nicht unmittelbar auf die zur Disposition stehenden Grundstücke selbst zu beziehen sind und von den Geschäfts­ partnern kaum individuell geändert werden können, trifft für sie wohl der Ausdruck "Rahmenbedingungen" als globale Bezeichnung. Unter diesen "Rahmenbedingungen" finden sich wiederum vielerlei das Grundverkehrsgeschehen mitbestimmende Ursachen, wobei nicht nur Interdependenzen zum Grundverkehr bestehen, sondern auch zwischen den einzelnen Rahmengrössen komplexe Wechselwirkungen auftreten, worauf in Anbetracht der eigentlichen Zielstellung der vorliegenden Ar­ 42 vgl. Alonso: Theorie des städtischen Grund- und Bodenmarktes, 1975, S. 61 ff. 43 vgl. Harbrecht: Ausgestaltung von Eigentumsrechten, 1984, S. 303. 77
	        

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