Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

mitteleuropäischen Staaten durch Bestimmungen des Raumplanungs­ rechtes das Gesamtterritorium in verschiedene Teilbereiche ge­ gliedert, wobei für jeden dieser Teilbereiche bestimmte, genau defi­ nierte Nutzungsermächtigungen gelten. Weil somit jeder Zonenzu­ ordnung der Charakter einer maximalen Nutzungszuweisung zukommt, werden allgemein den planerischen Festlegungen starke Marktsegmentierungs- und Preisdifferenzierungseffekte zugeschrie­ ben. Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang: Je weiter eine sol­ che Ermächtigung gefasst ist, desto "wertvoller" ist ein Grundstück. Dementsprechend ist etwa eine unbebaute Parzelle in der Bauzone al­ lein wegen der Möglichkeit, darauf ein Gebäude zu errichten, "mehr wert" als die gleiche - implizit mit Bauverbot belegte - Parzelle in der Landwirtschaftszone. Beeinflussungen des Grundstückswertes und damit des Grundver­ kehrs können sich des gleichen durch Fernwirkungen von Nutzungs­ ermächtigungen auf anderen (benachbarten) Grundstücken ergeben. Neben der raumplanerischen Zonenlage nehmen aber auch umweit- schützerisch motivierte, raumbedeutsame Normen eine Ausgrenzung etwa von Landschafts-, Natur- und Wasserschutzgebieten vor, an welche wiederum bestimmte Nutzungsermächtigungen bzw. -be- schränkungen gekoppelt sein können. Hinzu treten in Einzelfällen planungsrechtliche Besonderheiten, etwa in Form von Auflagen des Denkmal- oder Ensembleschutzes. Meist haben solche Unterschutz­ stellungen in wirtschaftlicher Hinsicht für den Eigentümer Markt­ wertminderungen zur Konsequenz, da die legistisch vorgesehenen Eingriffe in die freie Ausübung des Eigentumsrechtes die Nutzungs­ möglichkeiten der Grundstücke beschneiden, woraus sich schliesslich qualitative Differenzierungen des im Zuge von Grundstückstransak­ tionen zu übertragenden Eigentumsrechtes ableiten lassen.40-41 Interpretiert man das Konzept des Eigentums nicht als eine Beziehung zwischen Mensch und Sache, sondern als ein System erlaubter Handlungsmöglichkeiten zwischen Menschen, die sich aus der Existenz von Sachen ergeben und auf deren Nutzung bezie­ hen, dann wird die qualitätsdifferenzierende Wirkung von planungsrechtlichen Eingrif­ fen beim Grundeigentum offenkundig, weil man sich vor Augen halten muss, dass die Planung den freien Handlungsspielraum in unterschiedlicher Weise absteckt, vgl. Harb­ recht: Ausgestaltung von Eigentumsrechten, 1984, S. 303. Ihre Begründung finden solche für den Einzelfall bisweilen sehr einschneidenden Mass­ nahmen in der andernorts schon angesprochenen Sozialpflichtigkeit des Grundeigen­ tums. Wie zuvor bereits angedeutet hängt die Sozialpflichtigkeit, die in besonderer Weise dem Eigentum an Grund und Boden eignet, "mit der fundamentalen Bedeutung 75
	        

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