Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

oberfläche gegen eine bestimmte Summe Geldes von nicht miteinander verwandten Vertragsparteien erworben bzw. veräussert wird. Mit anderen Worten, die Untersuchung nimmt eine Focussierung auf solche Kaufverträge vor, durch die das Alleineigentum an Grundstücken übertragen wird und bei denen die Kontraktparteien zueinander in kei­ nem unmittelbaren (das heisst im Sinne des Grundverkehrsrechtes mass­ geblichen) Verwandtschaftsverhältnis stehen. Von den näheren Analysen ausgeklammert bleiben somit unter ande­ rem Verwandten- und Tauschgeschäfte, Schenkungen sowie Handände­ rungen von Todes wegen aber auch per hoheitlichem Akt vollzogene Grunderwerbe durch Gebietskörperschaften. Wiewohl also im weiteren nicht schlichtweg jede Transaktion und auch nicht jeder Eigentümerwechsel als Marktgeschäft angesprochen wird und wiewohl eine Konzentration in der eben geschilderten Weise auf ganz bestimmte Typen von Rechtsgeschäften stattfindet, fallen all die anderen Formen der Rechtsübertragung, die zu Handänderungen im Grundbuch führen, nicht gänzlich durch den Rost, sondern werden - wo es notwendig ist (etwa um die Relationen innerhalb des gesamten Grundverkehrs zu verdeutlichen) - mitberücksichtigt. b) Zeitliche Eingrenzung des Bodenmarktes Wenn man sich mit einem Markt befasst, dann ist der Kreis der in die Betrachtungen einzubeziehenden Wirtschaftsaktivitäten zuvörderst - wie eben geschehen - von der Sache her zu definieren. Besagte, aus­ schliesslich an Sachumständen anknüpfende Festlegung stellt dabei eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für eine möglichst eindeutige Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes dar. Wirt­ schaftliche Phänomene generell und Märkte im besonderen sind nämlich stets in einem engen Zusammenhang mit zeitlicher Dynamik zu sehen. Das bedeutet, dass für die Identifikation der Erkenntnisobjekte einer ökonomischen Untersuchung nicht bloss die Art und die Ausgestaltung von Wirtschaftsaktivitäten relevant sind, sondern dass ebenso der Zeit­ punkt massgeblich ist, wann derartige Aktivitäten zur Entfaltung kamen bzw. kommen. In der Konsequenz erscheint es deshalb gleichfalls un- erlässlich, die sacheinschlägigen Vorgänge nach temporalen Gesichts­ punkten zu qualifizieren. 56
	        

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