Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

einer Gruppe von Gütern.62 Aus diesen grundsätzlichen Feststellungen ist nun aber im Umkehrschluss auch abzuleiten, dass überall dort, wo bei einer Rechtsübertragung die Gegenleistung - und damit das dem Marktgeschehen wesenseigene Tauschelement - wegfällt, nicht von Marktgeschäften im herkömmlichen Sinne die Rede sein kann. In die Kategorie derartiger gegenleistungsloser Rechtsgeschäfte unter Lebenden fallen hauptsächlich Schenkungen. Für deren Zustandekom­ men zeichnen in aller Regel besondere - vom Wechselspiel zwischen Angebot und Nachfrage weitgehend unabhängige - Konstellationen verantwortlich, denn normalerweise sind bei solchen Formen des Rechtsüberganges persönliche Naheverhältnisse, aussergewöhnliche ideelle Bindungen (welche beispielsweise bei Zuwendungen an Kirchen bzw. an caritative Organisationen respektive an Umweltverbände etc. zum Tragen kommen mögen) oder sonstige spezielle Umstände im Spiel. Weil solche für wirtschaftliche Prozesse atypische Imponderabi­ lien dazu angetan sind, die Aussagekraft der Erkenntnisse über den Bo­ denmarkt zu beeinträchtigen und zu falschen Schlüssen verleiten könn­ ten, blenden die späteren Analysen Rechtsgeschäfte ohne Gegenleistung bewusst aus. Das angesprochene Kriterium der Entgeltlichkeit teilt die Rechtsge­ schäfte aber nicht nur danach ein, ob überhaupt eine Gegenleistung ver­ einbart ist, sondern berührt freilich auch die Frage nach der Art der Ge­ genleistung. Diesbezüglich scheidet das im Fürstentum Liechtenstein gültige Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch klar zwischen Tauschverträ­ gen (§§ 1045 ff.) und Kaufverträgen (§§ 1053 ff.). Während beim Kauf eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen wird, ist der Tausch dadurch charakterisiert, dass die Überlassung einer Sache gegen eine andere Sache erfolgt und dass somit diesfalls Geld kei­ nen Vertragsgegenstand darstellt. Als im eigentlichen, strengen Wort­ sinne "entgeltlich" sind deshalb lediglich die Kaufverträge anzusehen. Auf deren Erfassung wird sich die Studie in erster Linie zu konzentrie­ ren haben, zumal eine Aufarbeitung von Tauschgeschäften einer ökono­ mischen - unter anderem auf Preisinformationen abzielenden - Betrach­ tung sehr viel schwerer bis gar nicht zugänglich erscheint. In diesem Zusammenhang bestehen nämlich vor allem Bewertungshindernisse: Unter Umständen sehr subjektiv geschätzte Sachleistungen müssten 62 vgl. Wimmer: Stichwort Marktwirtschaft, 1992, S. 14. 50
	        

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