Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

dem Eintritt von Einantwortungsmöglichkeiten stets ein aleatorisches Element innewohnt, das sich einem rationalen Wirtschaftskalkül ent­ zieht. Besagter Umstand liefert auch die Begründung dafür, dass sämt­ liche durch Erbfall veranlassten Rechtsübertragungen von der weiteren Untersuchung ausgeklammert bleiben. Ein weiteres Kriterium zur Einteilung der Rechtsgeschäfte, von dem man annehmen darf, dass es für die wirtschaftswissenschaftliche Analyse des Grundverkehrs bedeutsam ist, und das auch die Literatur über das bürgerliche Recht häufig zur Typisierung verwendet, ist jenes der Ent­ geltlichkeit. Die meisten Autoren unterscheiden nämlich zwischen ent­ geltlichen und unentgeltlichen (sowie fallweise auch gemischten) Rechtsgeschäften, je nach dem, ob eine Leistung durch eine Gegenlei­ stung vollständig (respektive teilweise) vergolten wird oder nicht.60 Für ökonomische Aussagen ist eine solche Splittung, die bei Rechtsgeschäf­ ten unterscheidet, ob sie eine Gegenleistungspflicht begründen oder nicht, von nicht zu unterschätzender Bedeutsamkeit. Insbesondere, wenn man Aussagen über das Bodenpreisgefüge abzuleiten gedenkt, scheint eine solche Trennung unerlässlich. Eine undifferenzierte Ver­ mengung entgdtlicher und unentgeltlicher Rechtsgeschäfte würde näm­ lich nicht nur etwa bei Durchschnittspreisbildungen zu grossen Verzer­ rungen führen, sondern zudem nicht mit den allgemeinen Grundvorstel­ lungen vom Markt vereinbar sein. An den Begriff des Marktes ist ja die Auffassung eng gekoppelt, dass hier ein dem ökonomischen Kalkül unterliegender Leistungsaustausch stattfindet. Diesen Umstand bringen diverse allgemeine Marktdefinitio­ nen expressis verbis zum Ausdruck, etwa wenn sie Markt explizieren "als die Gesamtheit der Austauschbeziehungen zwischen anbietenden und nachfragenden Wirtschaftseinheiten, die hinsichtlich ihrer Ver­ kaufs* bzw. Einkaufsmöglichkeiten in einem so engen Verhältnis gegen­ seitiger Abhängigkeit stehen, dass das Zustandekommen der Preis- und Mengenentscheidungen jeder Wirtschaftseinheit nur aus dem Zusam­ menhang der Tauschgruppe erklärt werden kann"61 oder wenn sie in knapperer Form Markt umschreiben als Gänze aller ökonomischen Transaktionen zwischen Anbietern und Nachfragern eines Gutes oder 60 vgl. beispielsweise Wolff: Grundriss, 1948, S. 84. oder auch Gschnitzer: Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 1966, S. 142. 61 Willeke: Marktformen, 1961, S. 136. 49
	        

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