Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

Durch die quotenmässige Ausscheidung von - oftmals als ideell bezeichneten - Anteilen entstehen selbständige, freie Vermögens­ objekte.45 "Die Miteigentümer sind dann zwar durch ihr gemein­ schaftliches Eigentum verbunden und zur Veräusserung oder Be­ lastung der ganzen Sache bedarf es der Zustimmung aller Beteilig­ ten, daneben kann aber jeder Miteigentümer über seinen Anteil (als Teil eines Rechtes) frei verfügen, ihn also veräussern oder ver­ pfänden."46'47 - Als Sonderform setzt auf das Miteigentum das sowohl von der Schweiz erst nachträglich als auch von Liechtenstein mit zusätz­ licher zeitlicher Verzögerung in das Sachenrecht eingeführte Stockwerkeigentum auf. Hiebei steht das ganze zu Stockwerk­ eigentum aufgeteilte Grundstück samt Haus und allen seinen Bestandteilen im Miteigentum aller Beteiligten. Das Stockwerk­ eigentum unterscheidet sich aber vom gewöhnlichen Miteigentum dadurch, dass mit dem Miteigentumsanteil ein Sonderrecht zur ausschliesslichen Benutzung, Verwaltung und baulichen Ausge­ staltung gewisser Gebäudeteile subjektiv-dinglich und daher grundsätzlich untrennbar verbunden ist.48 Es stellt somit ein Ge­ meinschaftsverhältnis dar, in welchem dem einzelnen Beteiligten die grösstmögliche Selbständigkeit zukommt.49 - Das andere Extrem mit massivster Bindung der Teilhaber ist in Gestalt des Gesamteigentums verwirklicht. Dabei handelt es sich um eine Rechtskonstruktion, die zur Voraussetzung hat, dass zwei oder mehrere Personen entweder durch Gesetz oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind.50 Im Unterschied zum Mit­ eigentum kann aber beim Gesamteigentum der einzelne nicht sepa­ rat über einen seiner Berechtigung entsprechenden Bruchteil der Sache verfügen; dazu sind nur sämtliche Beteiligte zusammen und 45 vgl. Marxer, Goop und Kieber: Gesellschaften und Steuern, 1991, S. 26. 46 vgl. Capaul und Dubs: Einführung in das liechtensteinische Recht, 1992, S. 183f. 47 Die Verfügungsfähigkeit der Miteigentümer unterliegt im Falle von Grundstücken spe­ ziellen zusätzlichen Restriktionen. Artikel 64 Sachenrecht räumt nämlich jedem Mit­ eigentümer ein gesetzliches Vorkaufsrecht ein gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwerben will. Diese Bestimmung intendiert offensichtlich das Fern­ halten nicht genehmer Dritter von der Gemeinschaft. vgl. Frick: Sachenrecht, 1982, S. 30. 48 vgl. Meier-Hayoz und Rey: Sachenrecht - Band IV, 1988, S. 14f. 49 Liver: Das Miteigentum als Grundlage, 1963, S. 150. 50 vgl. Krummenacher: Grundeigentum, 1964, S. 42. 42
	        

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