Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

Ware behandelt werden."42 Angesichts des Sonderstatus sind gerade bei Liegenschaften verschiedene Formen des Eigentums besonders ausdiffe­ renziert. b) Formen des Eigentums Die Unterscheidung diverser Formen des Eigentums besitzt für öko­ nomische Analysen allgemein und für Untersuchungen des Grundver­ kehrs im speziellen insofern Bedeutung, als jede Spielart für den Rechts­ träger in gewisser Weise mit einem anderen Mass an Entscheidungs­ und Verfügungsautonomie verbunden ist, was wohl den jeweiligen wirtschaftlichen Wen beeinflusst. Dabei liegt die Annahme nahe, dass generell die unterschiedlichen Ausprägungsvarianten umso mehr Wert­ schätzung gemessen, je weniger Rücksichtnahmen sie dem jeweiligen Rechtsinhaber abverlangen. - Graduell gesehen die grösste Unabhängigkeit steht beim Allein-(=In- dividual)eigentum zu erwarten. Dabei ist nämlich eine einzige natür­ liche oder juristische Person allein Eigentümerin. Das bedeutet, dass ihr die Verfügungsberechtigung zur ungeteilten Hand vollumfänglich zufällt. - Im Gegensatz dazu steht bei den verschiedenen Typen des gemein­ schaftlichen Eigentums das Eigentumsrecht an einer Sache einer Mehrzahl von Personen zu. Das bedingt allerdings für den einzelnen daran Beteiligten automatisch gewisse Einschnitte gegenüber der Po­ sition des Alleineigentümers. - Dabei ist - relativ betrachtet - der individuell verbleibende Bewe­ gungsspielraum beim Miteigentum noch verhältnismässig gross. Das Wesen des Miteigentums besteht darin, "dass mehrere Perso­ nen eine Sache nach Bruchteilen zu Eigentum besitzen."43 Es gilt freilich festzuhalten, dass dabei nicht die Sache selbst, sondern nur das Recht geteilt wird.44 42 zitiert nach: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien: Forderungen zur Boden­ politik, 1992, S. 64. 43 Kxummenacher: Grundeigentum, 1964, S. 38. 44 vgl. Schwimann: Praxiskommentar, 1989, S. 239f. 41
	        

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