Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

gemäss ist auch eine Verabsolutierung der verfassungsmässigen Eigen­ tumsgarantie nach herrschender Rechtsprechung und Lehre nicht recht­ fertigbar,34 sondern vielmehr ist anzuerkennen, dass es nicht als Verfas­ sungsbruch zu werten ist, "wenn das öffentliche Recht dem Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit Beschränkungen auferlegt, vorausgesetzt, dass sie auf einem Gesetz oder einer gültigen Verordnung beruhen, die zum Wohl der Allgemeinheit erlassen wurden."35 Wegen dieser zwar grundsätzlich akzeptierten, im Detail aber stets et­ was schwammigen Restriktionen und Abwägungsnotwendigkeiten36 er­ scheint es schier unmöglich, positiv aufzulisten, wieweit das Eigentum im Einzelnen genau reicht.37 Vielleicht darf deshalb auch der Umstand als symptomatisch gewertet werden, dass das Eigentum "im Sachenrecht nicht definiert, sondern nur umschrieben wird,"38 indem es heisst: "Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen" (Art. 20 Abs. 1 Sachenrecht). Die in allen europäischen Staaten durch Verweis auf Schranken der Rechtsordnung ähnlich verankerte Relativierung bedeutet überdies, dass der Inhalt des Eigentumsbegriffes nie losgelöst vom übrigen Normenge- 34 Wieweit solche Verfassungsgarantien im Einzelfall reichen und wo die Grenzen des Ei­ gentums als Vollrechtsposition bzw. als privatnützige Sachherrschaft zu ziehen sind, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten, zumal ja im modernen Staat eines der we­ sentlichsten Probleme der Bodenordnung in einem fundamentalen Widerspruch auf konstitutioneller Ebene besteht: Einerseits stellt das zeitgenössische Gemeinwesen mit­ teleuropäischer Prägung de constitutione lata einen freiheitlich-demokratischen Rechts­ staat dar und andererseits will es - nach dem durchwegs herrschenden Staatsaufgaben­ verständnis - sozialer Umweltgestaltungsstaat sein. "Einerseits schützt er nach dem (neuerdings wieder stärker ins Bewußtsein getretenen) liberalen Prinzip die Rechtsposi­ tion des Einzelnen, andererseits sucht er einen Ausgleich eben jener Individualinteres­ sen und eine Verwirklichung wichtiger Gemeinwohlvorstellungen (insbesondere Daseinsvorsorge, Wohnversorgung, Umweltschutz)." Damit entsteht schon auf Verfas­ sungsniveau die Notwendigkeit, Abwägungen vorzunehmen. Schaffen Verfassungsprobleme der Bodenordnung, 1992, S. 607. De facto hat deshalb das Verfassungsgericht das Verhältnis der Eigentumsbeschränkun­ gen zur Eigentumsgarantie zu bestimmen, vgl. Huber: Offentlichrechtliche Gewährleistung, 1960, S. 59. 35 Stotter: Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 1986, S. 68. 36 vgl. dazu Berchtold: Eigentumsbeschränkungen, 1983, S. 123-125. 37 Auf die Schwierigkeiten, den 'positiven Eigentumskern' abschliessend in Worte zu fas­ sen, verweist etwa auch folgende Äusserung: "Die Anzahl der Möglichkeiten, die mit dem . . . hohen Abstraktionsgrad des Eigentums zusammenhängen, macht es unmög­ lich, diese positive Rechtsmacht umfassend und detailliert zu beschreiben." Hummer und Schweitzer: Raumordnung und Bodenrecht, 1992, S. 9. 38 Capaul und Dubs: Einführung in das liechtensteinische Recht, 1992, S. 168. 39
	        

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