Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

nen zu übertragen. Dabei wird der Versuch, den Ausdruck "Liegen­ schaft" als im ökonomischen Bereich beheimatete Kategorie zu konkre­ tisieren, vor allem die jeder Begriffsbildung abzuverlangende Typisie- rungsleistung im Auge zu behalten haben; das heisst, es geht um eine tunlichst trennscharfe Separierung einer ganz bestimmten Gattung von Gegenständen des Wirtschaftslebens. In diesem Sinne lässt sich die von Juristen geprägte Formel auf eine spezifische Klasse von Wirtschafts­ objekten, nämlich auf individuell bestimmte, unbewegliche Güter als solche, die an sich immobil sind, ummünzen. Daraus mag eine - in erster Annäherung etwas eingeschränkte - Sicht resultieren, welche unter "Liegenschaften" die kleinsten in sich geschlossenen und durch entspre­ chende Grenzziehung gebildeten Einzelteile der Erdoberfläche als sol­ che versteht, ohne dort allenfalls errichtete Gebäude und Baulichkeiten sowie ohne sonstige unter Umständen vorhandene, fix verbundene Gegenstände und Einrichtungen. Nach Bedarf und Zweckmässigkeit steht jedoch die Möglichkeit of­ fen, in zweiter Approximation allenthalben eine Erweiterung vorzuneh­ men, welche neben dem blanken Erdboden zusätzlich alles, was mit ihm unverrückbar in Verbindung steht, auch noch mit einbezieht. Diese umfassende Anschauung lässt sich sprachlich durch entsprechende er­ gänzende Spezifikationen signalisieren, wovon im folgenden erforder­ lichenfalls Gebrauch gemacht sei. Ansonsten gedenkt sich die Arbeit auf die eingeengte Version des Lie­ genschaftsbegriffes zu stützen und dafür auch das Wort "Grundstück" als volles Synonym zu verwenden. In Einzelfällen notwendige Abwei­ chungen von dieser Gepflogenheit (insbesondere sofern Bedeutungs- nuancierungen hervorragendes Gewicht zukommt) werden dann als solche separat gekennzeichnet. 3. Rechte an Grundstücken als Handelsobjekte Um bei der inhaltlichen Bestimmung dessen, was als zum Bodenmarkt gehörig gelten soll, weiter zu kommen, genügt es nicht, sich bloss über den materiellen Bezugspunkt der Geschäfte zu verständigen. Wie schon einleitend festgehalten betreffen nämlich Transaktionen am Bodenmarkt genau genommen primär Rechte an Grundstücken bzw. deren Über­ gang von einem Rechtssubjekt auf ein anderes. Deswegen braucht es 36
	        

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