Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

wendige Universalität erreichen zu können, deshalb quasi wie ein "All- rounder" konstruiert sein. Gerade diese Anforderung zwingt aber zu allgemeinerer, offenerer, zweckunabhängigerer und daher im Endeffekt schwammigerer Formulierung. Das heisst, im Falle der unifizierten De­ finition tritt als Handikap deren grössere Verwaschenheit in Erschei­ nung. Die vom liechtensteinischen bzw. schweizerischen Sachenrecht vorgenommene Umschreibung des "Grundstückes" erweist sich des­ halb auch noch nicht als völlig hinreichend, um eine befriedigende Basis für die sachliche Eingrenzung des Bodenmarktes abzugeben. c) Der Liegenschaftsbegriff als ökonomisch relevante Kategorie Um das Fundament für die Themenpräzisierung weiter zu festigen, sei die bereits kurz angesprochene, von manchen vielleicht als etwas haar­ spalterisch empfundene, aber unter anderem auch vom Gesetzgeber selbst versuchte Trennung zwischen "Grundstück" auf der einen und "Liegenschaft" auf der anderen Seite aufgenommen. Im liechtensteini­ schen bzw. schweizerischen Rechtsgebäude fungiert der Ausdruck "Lie­ genschaft" nämlich - wie aus der bereits präsentierten sachenrechtlichen Grundstücksdefinition zu erschliessen ist - als Unterkategorie des Grundstücksbegriffes und findet offensichtlich als Bezeichnung "des Grundstückes im engeren Sinne"24 Verwendung. Das heisst, augen­ scheinlich dient er als Sammelterminus für körperliche, unbewegliche Einzelsachen. Damit bleibt er auf stofflich fassbare Substanz beschränkt, während der Grundstücksbegriff zusätzlich abstrakte Kategorien, wie "selbständige und dauernde Rechte", mit einschliesst und durch dieses sein weiteres Ausgreifen eine Überordnung erfährt.25 Freilich äussert sich das Gesetz zum Begriffsinhalt des Wortes "Liegenschaft" nicht ex­ plizit, so dass der Auslegung mehr der Charakter einer logisch dedu­ zierten Vermutung innewohnt, denn der einer authentischen oder gar definitiven Lesart des Gesetzgebers. 24 Meier-Hayoz: Das Sachenrecht - Band IV, 1965, S. 15. 25 Die im Helvetischen etablierte begriffliche Hierarchie, die den Terminus "Grundstück" jenem der "Liegenschaft" überordnet, steht übrigens im Gegensatz zum Usus in der österreichischen Rechtsordnung. Obgleich "Liegenschaft" dort ebenso fallweise in Ge­ setzestexten - zumeist als volles Synonym für "Grundstück" - aufscheint, und eine aus­ drückliche Definition gleichfalls fehlt, manifestiert sich bisweilen der Eindruck, nach österreichischem Verständnis sei der Liegenschaftsbegriff etwas umfassender zu 
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