Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

um auf das so verstandene "Grundstück" als strukturkonstituierende Einheit etwa bei der Flurtypisierung zurückzukommen.8 Die Geodäten wiederum sehen im "Grundstück" primär ihr Vermessungsobjekt, das als Katasterparzelle in amtlichen Kartenwerken Aufnahme findet. Die Ökonomen rekurrieren demgegenüber auf einen Grundstücksbegriff, der jene Bodenfläche meint, die eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit bildet. Und in ähnlicher Weise stellt schliesslich das Fiskalwesen auf den Aspekt einer ökonomischen Grösse ab, wenn es das "Grund­ stück" als Einzelbestandteil des Grundvermögens auffasst, welches in den Steuersystemen vieler Länder einen beliebten Besteuerungsgegen­ stand darstellt. Bereits die andeutungsweise Konfrontation mit der herrschenden Pluralität der Anschauungen zeigt, dass beinahe jede dieser Meinungen irgendwie unter die vom allgemeinen Sprachgebrauch geprägte Defini­ tion passt, wonach das Grundstück ein "durch eine geschlossene Grenz­ linie festgelegter Teil der Erdoberfläche" sei. Eben dieses breite Zutref­ fen der begrifflichen Umschreibung für eine beachtliche Vielfalt an im Detail divergierenden Auffassungen ist gleichzeitig jedoch auch Sym­ ptom für die zuvor bereits beklagte unzulängliche Trennschärfe alltags­ sprachlicher Wortverwendung. Freilich unterstreicht besagte Beobach­ tung somit abermals die Conclusio, dass die definitorischen Leistungen der Umgangssprache "weder hinreichend noch notwendig sind, um ein Grundstück im Sinne der Rechtssprache ... zu bestimmen".9 b) Der rechtliche Grundstücksbegriff Um trotz der für den umgangsprachlichen Grundstücksbegriff festge­ stellten Mehrdeutigkeit bei der Eingrenzung dessen, was als "Boden­ markt" aufzufassen sei, einen Schritt vorwärts zu kommen, ist nun also das "Grundstück" als Element der juristischen Fachterminologie zu erörtern. Denn die Auseinandersetzung mit jenen Definitionen, die der Gesetzgeber formuliert hat, sollte eigentlich ein deutlich höheres Mass an Klarheit versprechen, zumal der allgemeinverbindliche Charakter 8 vgl. Lienau und Uhlig: Materialien, 1978, S. 17. 9 Quack: Grundstück, 1987, S. 296. 28
	        

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