Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

wird"4 gilt, ist andernorts beispielsweise die Erklärung zu lesen, das Grundstück sei ein "abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (Liegenschaft), aber auch die ins Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dau­ ernden Rechte (z.B. Baurechtsdienstbarkeit), die Bergwerke und die Miteigentumsanteile, insbesondere das Stockwerkeigentum."5 Zwar mag sich als landläufige Gemeinsamkeit der umgangssprach­ lichen Bedeutung die Idee herauskristallisieren, dass es sich bei Grund­ stücken jedenfalls um einen "räumlich klar begrenzten Ausschnitt der Erdoberfläche"6 handle; mit dieser Auffassung gewinnt man jedoch kei­ neswegs die für wissenschaftliche Untersuchungen erforderliche und anzustrebende begriffliche Präzision. Als räumlich exakt begrenzte Aus­ schnitte der Erdoberfläche wären indes nämlich auch ganze Staatsge­ bilde und ihre administrativen Untergliederungen (z.B. Gemeinden) zu bezeichnen, sodass eben - genauer besehen - eine derartige an die All­ tagsdiktion angelehnte Definition als unscharf und - im Hinblick dar­ auf, dass die begriffliche Festlegung die Basis für eine Forschungsarbeit abgeben sollte - als unzureichend zu empfinden ist. Im übrigen sollte die beim Gemeingebrauch zu konstatierende rela­ tive Verwaschenheit der Sprache nicht weiter verwundern; denn schliesslich bedienen sich sogar in den Wissenschaften verschiedene Dis­ ziplinen parallel nebeneinander des Terminus "Grundstück", welcher dann in unterschiedlichem Zusammenhang verwendet und zum Teil mit jeweils voneinander abweichenden respektive nur partiell überlappen­ den Inhalten besetzt wird. Um das Spektrum und die Variationsbreite der diesbezüglichen Standpunkte vor Augen zu führen, möge eine kleine Auswahl von Exempeln die angetönten Divergenzen erhellen. Beispielsweise begreift jener Zweig der Raumforschung, der sich mit der Flächennutzungsstruktur auseinandersetzt, das "Grundstück" im Sinne einer einheitlichen Nutzungsparzelle als elementaren Baustein arealhafter Beanspruchungsmuster, das heisst, als kleinste räumliche Be- zugsgrösse für Angaben über die Verwendung des Bodens.7 Die Sied­ lungsgeographie hingegen orientiert sich eher am formalen Aussehen, an der räumlichen Gestalt und der Lage einzelner Besitzstücke zueinander, 4 Brockhaus, 1989, Band 9, S. 230. 5 Schweizer Lexikon, 1992, Band 3, S. 248. 6 vgl. beispielsweise Hohberg: Grundstück, 1970, Sp. 1103 oder auch Anonym: Grund­ stück, 1966, Sp. 669 respektive bei Anonym: Grundstücke, Immobilien, 1975, Sp. 1893. 7 vgl. etwa Spitzer: Regionale Landwirtschaft, 1975, S. 73ff. 27
	        

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