Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

Eine solche von halbherziger Vollziehung gekennzeichnete Situation entpuppt sich in weiterer Folge insofern als rechtspolitisch bedenk­ lich, als sie mehr Platz für willkürliche Entscheidungen lässt. Die Verfassungsschranken für die Bodenpolitik resultieren aus dem für jeden Rechtsstaat geltenden Grundsatz, dass alle Aktivitäten der öffentlichen Hand und der Gebietskörperschaften formal und inhalt­ lich den übergeordneten Normen der Verfassung genügen müssen. Ganz allgemein entfaltet die Verfassung für die Bodenpolitik rele­ vante Normen vor allem dort, wo sie die Kompetenzverteilung vor­ nimmt und dort wo sie die Grundrechte definiert. Um Verfassungskonformität zu gewährleisten ist die Bodenpolitik so zu situieren, dass sie sich mit den allgemeinen Zuweisungen der Zuständigkeiten auf die verschiedenen gebietskörperschaftlichen Ebenen deckt. Da die aktuell gültige liechtensteinische Verfassung auf einen detaillierten Kompetenzkatalog verzichtet und da die Konsti­ tution nur eine über die Artikel 1, 4, und 110 vorgenommene grundsätzliche Verankerung der Gemeindeautonomie kennt,10 bleibt dem bodenpolitischen Gestaltungswillen diesbezüglich ein erkleck­ licher Freiraum. Die Enthaltsamkeit von ausgeklügelten Kompetenz­ zuweisungsregeln verschafft also der Politik ziemliche Freiheiten so­ wie den formellen Nährboden für grössere Flexibilität. Etwas restringierender wirkt die Verfassung auf die Bodenpolitik mit jenen Bestimmungen, die eine Eigentumsgarantie postulieren, wobei gerade im Falle des Bodeneigentums eine Verabsolutierung dieser verfassungsmässigen Eigentumsgarantie nicht rechtfertigbar ist. Allerdings besteht wegen dieser Institutionengarantie bei boden­ politisch intendierten Eingriffen in das Grundeigentum stets ein be­ sonderes Legitimierungserfordernis und immer die Notwendigkeit einer Güterabwägung. Letztlich muss jede von Bodenpolitikern in Betracht gezogene Massnahme einer Dreischritt-Prüfung auf Erfor­ derlichkeit, Tauglichkeit und Verhältnismässigkeit hin standhalten. Das heisst, die für den Einsatz vorgesehenen Mittel müssen von ei­ nem vorrangigen öffentlichen Interesse her geboten, für die Errei­ chung des angestrebten Zieles tatsächlich geeignet und sachlich zu rechtfertigen sein. vgl. dazu Neil: Die politischen Gemeinden, 1987. 251
	        

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