Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

zuschöpfen strebt (Die Abschöpfung kann jährlich sein oder ein­ malig zum Verkaufszeitpunkt - diesfalls unter Zugrundelegung der Preisdifferenz zwischen seinerzeitigen Erwerbungskosten und nunmehrigem Verkaufserlös - erfolgen); - die Infrastrukturabgabe, welche bei erschlossenen, aber nicht pla­ nungskonform genutzten Grundstücken greifen soll (So ist es vor­ stellbar, eine derartige Infrastrukturabgabe etwa drei Jahre nach rechtsgültiger Widmung eines Grundstückes in Raten fällig wer­ den zu lassen, was einen Vorgriff auf die üblichen Aufschliessungs­ gebühren sowie auf die Kanal- und Wasseranschlussgebühr dar­ stellen sollte.6); - die Baulandsteuer, welche ein weitgehend theoretisches Instrument darstellt und als eine Art Bussgeld interpretierbar wäre, das von einem Grundeigentümer, der sein Grundstück brach liegen lässt, solange zu entrichten ist, bis er den planungsgemässen Zustand entweder selbst realisiert oder dies einem andern durch Eigentums­ übertragung oder Einräumung eines Baurechts ermöglicht.7 Generell gilt für die verschiedenen Varianten, Bodenpolitik über spezielle Steuern und Abgaben betreiben zu wollen, dass sie die ein­ schlägige Fachliteratur zwar besonders intensiv diskutiert, dass sie sich in der Praxis jedoch nur teilweise durchzusetzen vermochten. - Die Zwangsinstrumente lassen den vom Instrumenteneinsatz Betrof­ fenen keine eigene Wahlmöglichkeit und nehmen ihnen die individu­ elle Entscheidungsfreiheit weitgehend. Die hohe Eingriffsintensität dieser Mittel schafft ein gewisses Spannungsverhältnis: Einerseits bie­ tet sie Gewähr, dass derartige Instrumente die Verfolgung gesteckter Ziele vorantreiben und dass wirklich etwas zur Umsetzung der poli­ tischen Leitbildvorstellungen geschieht. Andererseits zeichnet sie für eine gewisse Konfliktträchtigkeit verantwortlich. Denn die hoheit­ liche Ausübung von Zwängen tendiert dazu, dass sich die von ihr Be­ troffenen in ihren verfassungsmässig verankerten Freiheitsrechten be­ schnitten fühlen. Allgemein verpflichtende Zwangsmittel im Dienste der Bodenpoli­ tik operieren vor allem auf zwei Ebenen, nämlich auf der planungs- und auf der eigentumsrechtlichen. Ihre konkrete Ausgestaltung ist 6 vgl. Silberbauer: Vorschlag für eine Infrastrukturabgabe, 1992. 7 Schadt und Knoth: Wirksamkeit von Instrumenten, 1993, S. 32. 246
	        

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