Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

- diverse Massnahmen zur Bewusstseinsbildung, wie allgemein zu­ gängliche Vortragsveranstaltungen zu Bodenthemen, einschlägige Workshops für Mandatare, Herausgabe von Fachpublikationen zur Sensibilisierung der Bevölkerung oder Erstellung von Studien etwa über die Folgekosten verschiedener bodenordnerischer Handlungen oder Unterlassungen. Die aufgezählten Informationsmittel belasten die öffentlichen Budgets meist weniger, als andere Massnahmen; das heisst ihr Einsatz darf generell als relativ billig gelten. Ihre Wirkung entfalten sie dafür meist nur eher langsam. Bei richtiger Anwendung kann es aber gelin­ gen, die Meinungsbildung nachhaltig zu beeinflussen, sodass sie auch noch nach Ablauf eines zeitlich begrenzten Einsatzes wirksam sind. Die privatwirtschaftlichen Instrumente zeichnen sich dadurch aus, dass jene Gebietskörperschaften, die bodenpolitisch aktiv werden wollen, sich der Markt- oder sonstiger ökonomischer Anreizmecha­ nismen bedienen, um ihre Intentionen zu verfolgen. Simplifiziert ge­ sagt stellt die öffentliche Hand entweder für zielkonformes Verhalten eine Belohnung in Aussicht oder sie beteiligt sich gleich selbst - wie alle anderen Marktteilnehmer - direkt als Geschäftspartner am Im­ mobilienhandel. Da es im Ermessen jedes Einzelnen liegt, ob er sol­ chem Stimulus nachgibt oder nicht, bleibt eine individuelle Entschei­ dungsfreiheit grundsätzlich gewahrt; allerdings steigt mit der Höhe der in Rede stehenden Summen unter Umständen der materielle Druck, weswegen Instrumenten dieser Kategorie mittlere Eingriffs­ intensität zuzusprechen ist. Die privatwirtschaftlichen Instrumente können in ihrer konkreten Ausformung äusserst vielgestaltig sein; ihnen sind unter anderem zu­ zurechnen: - die kommunale Bodenbevorratung, worunter der Grunderwerb durch die Gemeinde für Zwecke der Infrastruktur- und Gemein­ debedarfseinrichtungen, für Gewerbeansiedlungen und zur Unter­ stützung des Wohungsbaues verstanden wird (Die Grundstücke werden entweder unmittelbar im Planungsgebiet oder aber typi­ scherweise vor Aufstellung konkreter Pläne erworben um sie spä­ ter für die gewünschten Zwecke verfügbar zu haben); - die Baulandsicherungsverträge, mit denen sich eine junktimierte Baulanderweiterung vornehmen lässt (Sie basieren im Prinzip im­ mer auf der Koppelung des öffentlich-rechtlichen Umwidmungs­ 243
	        

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