Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

zugrundeliegenden Berechnungen analog zu jenen für Abbildung 17 erfolgten, kämpft auch dieses Schaubild mit den gleichen Interpreta­ tionsschwierigkeiten, die sich speziell bei Kleingemeinden ergeben. Grundsätzlich zeigen aber die inhaltlichen Grundaussagen beider Abbil­ dungen in die selbe Richtung. Auch wenn man sich an der unterschied­ lichen Flächennutzungsart orientiert, führt Vaduz unangefochten das Preisniveau an. Mit etwas Abstand folgen Triesen und Schaan. Diese Rei­ henfolge gilt sowohl bei bebauten als auch bei unbebauten Grundstücken. 4. Die Kennzahlen zum liechtensteinischen Bodenmarkt im internationalen Vergleich Die alleinige Betrachtung der Resultate für Liechtenstein lässt kaum Rückschlüsse über Besonderheiten des Bodenmarktes in diesem Klein­ staat zu. Spezifika treten erst hervor, wenn der Vergleich mit Befunden über die Lage am Immobilienmarkt anderer Länder gezogen wird. Das heisst, um Hinweise zu bekommen, ob die liechtensteinische Situation etwas Exzeptionelles birgt, ist ein Blick über die Landesgrenzen erfor­ derlich. Im Zuge solch grenzüberschreitender Kontrastierungen ist frei­ lich zu beachten, dass Rechtsdifferenzen zwischen den Staaten unter­ schiedliche Umfänge des Grundverkehrsbegriffes bedingen. Diese Dis­ krepanzen erschweren Gegenüberstellungen und begrenzen deren Interpretierbarkeit. So lässt sich, beispielsweise die Intensität der Bodenmobilität zwi­ schen Liechtenstein und seinen Nachbarstaaten schwer exakt verglei­ chen, weil sich die jeweiligen Statistiken - sofern überhaupt vorhanden - auf landesspezifische Definitionen des Grundverkehrs stützen und weil das Fürstentum einige Rechtsgeschäftstypen, wie die Einräumung von Baurechten oder von Dienstbarkeiten, unter diesem Terminus sub­ sumiert, die anderswo nicht dazu zählen. So knüpft Österreich bei seinem Grundverkehrsmonitoring über­ haupt an steuerrechtlich relevante Klassifikationen an. In der Absicht, statistisches Material über Grundstücksbewegungen, Grundstückspreise und deren Veränderungen zu erhalten, bearbeitet das Österreichische Statistische Zentralamt seit 1977 die Abgabenerklärungen zur Bemes­ sung der Grunderwerbsteuer, die bei Vertragsabschluss über eine Grundstückstransaktion ausgefüllt und binnen zwei Wochen dem zu­ 217
	        

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