Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

den, als für agrarisch genutzte Parzellen, macht es Sinn, die Geschäfts­ fälle nach der Nutzungsart des Grundstückes zu qualifizieren. Weil die liechtensteinische Arealstatistik diesbezüglich keine verortbaren, das heisst auf konkrete Parzellen beziehbaren Aufzeichnungen kennt, waren - wie ja bereits geschildert - Nutzungsangaben nachzuerheben, wobei aufgrund der begrenzten Auskunftsmöglichkeiten lediglich danach ge­ trennt werden konnte, ob die zur Disposition stehende Fläche bebaut bzw. unbebaut war oder in die Kategorie "sonstige" (Verkehrs- und Waldflächen etc.) fiel. Eine die Nachfrägerschichten und damit den Markt noch stärker seg­ mentierende Wirkung dürften jene rechtlichen Einstufungen entfalten, die die künftig maximal zulässigen Nutzungsmöglichkeiten der Parzellen fixieren. Diesbezüglich verfügen die liechtensteinischen Gemeinden je­ weils über eigene Zoneneinteilungen, welche in ihrer inneren Struktur sachlich differieren (etwa hinsichtlich maximal zulässiger Ausnutzungs­ ziffern), sodass sie sich streng genommen nicht exakt zusammenführen lassen. Dieser Umstand zwingt für eine landesweite Betrachtung zu einer vereinfachten Darstellung der Zonenzugehörigkeit der Grundstücke, wobei die Vergröberung wieder zur Bildung von drei Klassen führt, näm­ lich zu "Grundstücken in der Bauzone", zu "Freilandgrundstücken" und zu als "Bauerwartungsflächen" zu qualifizierenden Grundstücken.2 b) Entwicklung der liechtensteinischen Bodenmarktumsätze Die vereinfachte, an den raumordnerischen Vorgaben ausgerichtete Zo­ nenklassifikation sei auch der ersten Orientierung über die Entwicklung 2 Die raumplanerische Zonenzuordnung anhand gültiger Zonenpläne ist nicht in allen liechtensteinischen Gemeinden möglich. Denn die Gemeinde Triesenberg hat bislang keine verbindliche Zonierung vorgenommen, da einschlägige Vorstösse der Kommune bisher von der Mehrheit der Stimmbürger zurückgewiesen wurden. Dennoch darf auch in Triesenberg nicht an jedem x-beliebigen Platz jede Grundstücksnutzung nach freien Gutdünken aufgenommen werden. So muss bei Bauvorhaben erst um Genehmigung angesucht werden. Selbige darf nur erteilt werden, wenn das Grundstück überhaupt für eine Bebauung geeignet ist. Um trotz dieser widrigen Umstände halbwegs konsistente Auswertungen vornehmen zu können, und um die auch in Triesenberg obwaltenden Nutzungsbeschränkungen einzubeziehen, haben sich die Erhebungen mit einer provisorischen Einstufung behol- fen. Diese einstweilige Grundstücksklassifizierung haben .Auskunftspersonen in der Gemeindeverwaltung aufgrund des Erschliessungszustandes und aufgrund der geologi­ schen Gefährdungssituation subjektiv vorgenommen. 209
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.