Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

gen der mangelnden Identifizierbarkeit nichts anderes übrig, als die ver­ schiedenen Typen von Wertangaben relativ undifferenziert zusammen­ zufassen. Um trotz der - durchaus unfreiwilligen - Bündelung von sachlich eigentlich nicht voll miteinander kompatiblen Grössen für später die Möglichkeit konsistenterer Aussagen und Strukturierungen zu eröffnen, war die Erfassung weiterer Merkmale notwendig. Aufgrund der liech­ tensteinischen Rechtslage bot sich in diesem Zusammenhang vorerst die jeweilige grundverkehrsrechtliche Qualifikation der Bodenmarkttrans­ aktionen als Parameter an, der adäquate Trennschärfe und eine gewisse Tauglichkeit als Klassifizierungskriterium für plausible Gruppierungen der Geschäftsfälle verspricht. Solcherart ist nämlich vor allem ein Her­ ausfiltern aller innerhalb des engeren Familienkreises abgewickelten Ge­ schäfte in Aussicht, weil enge Verwandtschaft der Vertragspartner be­ kanntlich im Grundverkehrsgesetz einen eigenen Genehmigungstatbe­ stand bildet. Deswegen haben die Erhebungen danach getrachtet, stets jene Passage des Grundverkehrsgesetzes genau zu verzeichnen, die laut Bescheid den Ausschlag für die Genehmigung gab. Wo in den Akten - wie es bisweilen vorkam - der direkte Verweis auf eine bestimmte Ge­ setzesstelle unter Nennung der entsprechenden Littera fehlte, wurde subsidiär aus eigenem eine Zuweisung vorgenommen - dies freilich nur, soferne die vorhandenen Informationen für eine eindeutige Kategorisie- rung ausreichten. Schliesslich ist ja der für die Entscheidung der Grund­ verkehrskommission als massgeblich erachtete Sachverhalt auf den Pro­ tokollblättern in aller Regel zumindest stichwortartig skizziert, was schon für sich allein genommen einen - wenn auch rudimentären, so doch aufschlussreichen - Einblick in den "Hintergrund" von Grundver­ kehrsgeschäften gewährt, und was auch eine ziemlich eindeutige Zuord­ nung zu den im Gesetz punktartig aufgelisteten Genehmigungstatbe­ ständen ermöglicht. Wo weder der Verweis auf eine bestimmte Gesetzesstelle, noch der schlagwortartige Abriss der näheren Umstände des Grundverkehrsge­ schäftes vorhanden waren, und wo deshalb die grundverkehrsrechtliche nicht möglich, die Summen auf eine finanzmathematisch eigentlich notwendige, einheit­ liche Vergleichsbasis zu stellen, ermangelt es doch schon im Urmaterial grundlegender Informationen, die für eine einheitliche Kapitalisierung oder Barwertberechnung erfor­ derlich wären. 191
	        

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