Typisierung der Rechtsgeschäfte sowie die jeweils für die grundver- kehrsbehördliche Genehmigung geltend gemachten Tatbestände (wie Verwandtschaft zwischen den Vertragsparteien etc.).8 Ähnliche Überlegungen liessen schliesslich das Steueramt als Input- Lieferanten einer Bodenmarktstatistik ausscheiden. Diesfalls kommt al lerdings noch hinzu, dass wegen des Steuergeheimnisses (das ja hinaus geht über die "normale" Amtsverschwiegenheit, welche grundsätzlich allen bei der Verwaltung Tätigen auferlegt ist) von Haus aus kein Zu gang zu Finanzakten zu erwarten war.9 In Abwägung verschiedener Kalküle scheint also die Regierung und speziell der dort tätige Ressortsekretär dafür prädestiniert, in Angele genheiten der Bodenmarktstatistik den Part einer originären Informa tionsquelle zu übernehmen. Die an dieser Verwaltungsdienststelle ge sammelten Abschriften der Gemeindegrundverkehrskommissionspro- tokolle sollten ja bereits ziemlich alle Merkmale, die überhaupt der Verwaltung zur Charakterisierung jedes Grundstücksgeschäftes bekannt zu geben sind, enthalten. Das heisst, ein Ansetzen der Statistik in einem späteren Stadium des administrativen Verfahrens verspräche kaum einen Zugewinn an weiterer Information, sondern - sogar im Gegenteil - viel leicht in manchen Punkten (etwa was die grundverkehrsgesetzliche Sub sumierung der Transaktion unter einem bestimmten Genehmigungstat bestand betrifft) sogar Informationsverluste. Eine Bodenmarktstatistik, die ihr Urmaterial vom Ressortsekretariat der Regierung bezieht, kann ferner (und im Unterschied zu einer Erhe bungsanlage, die von den Gemeindegrundverkehrskommissionen selbst ausginge) den Vorteil einer zentralen Bündelung der Urdaten für sich verbuchen; sie muss jedoch andererseits wiederum den Nachteil in Kauf nehmen, dass bei Zweifelsfällen eine genauere Abklärung durch Nach 8 Exponenten der liechtensteinischen Verwaltung gelangten schon früher selbst zur Auf fassung, dass das Grundbuch keine probate Datenquelle für Querschnittsanalysen dar stellt; zwar richteten sich die seinerzeitigen Bemühungen auf die Anfertigung einer Sta tistik über Eigentumsverhältnisse an liechtensteinischem Grund und Boden; die bei die ser Gelegenheit von der Administration erstellten, durchaus selbstkritischen Befunde scheinen aber ohne weiteres auf die sehr begrenzten Möglichkeiten zur Erfassung von Eigentumsänderungen übertragbar. vgl. Schreiben des Amtes für Personal und Organisation an den Regierungschef vom 30. November 1979 79/246/73 Ma/ran, LLA-Aktenbündel Nr. 322/88/11. 9 vgl. Art. 7 Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Jänner 1961, LGB1 1961 Nr. 7 idgF. 186