Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

herein vorausgesetzt werden kann. Die Durchführbarkeit von Primär­ erhebungen, die zur Informationsgewinnung unmittelbar an die Ge­ schäftspartner heranträten, wäre nämlich stark eingeschränkt unter ande­ rem infolge von Auflagen, die aus datenschutzrechtlichen Gründen ein­ zuhalten sind. Sieht man einmal von jenen juristischen Hindernissen ab, die eine speditive Kontaktnahme - etwa anhand von Vorinformationen, welche bei Ämtern zu beschaffen gewesen wären - a priori vereiteln, so wäre es aber auch rein arbeitstechnisch äusserst mühsam, alle Bodenkäu­ fer respektive -Verkäufer ausfindig zu machen und um Auskunft zu bit­ ten. Bei schriftlichen Befragungen wäre mit einem ungesicherten Rück­ lauf zu rechnen gewesen und in jedem Falle hätte das Risiko der Ant­ wortverweigerung bestanden. Das Entstehen eines lückenlosen Bildes über den Grundverkehr während einer bestimmten Zeitspanne wäre des­ halb äusserst fraglich, wenn jener Weg der Datenbeschaffung gewählt worden wäre, der direkt bei den Geschäftspartnern ansetzt. Dem Grunde nach ähnliche organisatorische Erwägungen sprechen auch dagegen, die Gemeindegrundverkehrskommissionen als Hauptin­ formanten in den Erhebungsprozess mit einzubinden. Denn bei ihnen ist davon auszugehen, dass sie in erster Linie lediglich über die Verhält­ nisse in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich genauer Bescheid wissen, sodass das gesamte Zahlenmaterial von noch immer relativ dispersen Quellen zusammenzutragen wäre. Nicht nur, dass eine grössere Zahl von Anlaufstellen den erforderlichen Aufwand zusätzlich steigert, es bleibt ausserdem einer Erfahrungsregel zufolge damit zu rechnen, dass mit zunehmendem Streuungsgrad der als Informanten Fungierenden die Informationsqualität an Homogenität verliert. Pragmatische Überlegungen Hessen ferner davon Abstand nehmen, die Recherchen beim Steuer- bzw. beim Grundbuchamt zu lokalisieren. Das Grundbuch hätte zwar den Vorzug geboten, dass dort die den Handänderungen zugrundeliegenden Vertragsurkunden im Original einzusehen gewesen wären, dieser Vorteil wäre jedoch - wie im vorigen Kapitel bereits angetönt - mit dem gravierenden Nachteil zu erkaufen gewesen, dass die für die Datenerhebung massgeblichen Materialien erst aus einer Fülle von zum Teil für die Fragestellung der gegenständlichen Arbeit gar nicht relevanten Akten (z.B. über Hypothekarangelegenhei­ ten) hätten herausgefiltert werden müssen. Einen Eindruck über die Ak­ tivitäten des Grundbuchsamtes und damit über die Breite des Spektrums dort anfallender Akten vermittelt Tabelle 8. Sie gliedert die von dieser 184
	        

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