Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

gungsberechtigten übereinstimmt, sowie ob sich die Grundstücksnum­ mern und die Angaben über die Belastungen etc., wie sie im Vertrag fest­ gehalten sind, mit dem im Grundbuch verzeichneten Stand decken.7 Sind keine Abweichungen und Mängel erkennbar, so kann die Ver- bücherung - also die Löschung des ehemaligen und die Eintragung des neuen Eigentümers - vorgenommen werden. Gleichzeitig erfolgt die In­ korporierung des Vertragsdokumentes in die Urkundensammlung des Grundbuches. Zu guter Letzt meldet das Grundbuchamt die durchge­ führte Handänderung sowohl an die Gemeinde, in der die gegenständ­ liche Parzelle liegt, als auch an den örtlich zuständigen Geometer, damit anhand dieser Mitteilungen die dort geführten Besitzstandsverzeichnisse aktualisiert und ä jour gehalten werden können. Mit den genannten Ver­ änderungsmeldungen findet der durch einen Bodenhandel in Gang gesetzte Verwaltungslauf seinen Abschluss. 3. Wahl der Datenquelle für Quantifizierungen am liechtensteinischen Bodenmarkt Wie eben vor Augen geführt, präsentiert sich die administrative Ab­ wicklung einer Grundstückstransaktion als ein vielstufiger, verhältnis­ mässig komplexer Prozess, der eigentlich mehrere Ansatzpunkte für bo- denmarktstatistische Erhebungen böte. Dieser Umstand macht es erfor­ derlich, darzulegen, wo die später konkret durchgeführten Recherchen tatsächlich angeknüpft haben, und warum sie ausgerechnet dort der In­ formationsgewinnung nachgegangen sind. Prinzipiell kämen ja als erste denkbare Anlaufstellen für einschlägige Auskünfte die jeweiligen Vertragspartner eines Grundstücksgeschäftes in Frage, zumal sie - wenn man so will - dem Marktgeschehen am nächsten sind und zumal sie - zumindest was ihre eigene Transaktion anlangt - wohl am genauesten über die realen Marktbedingungen Bescheid wissen müssten. Die Krux ist freilich, dass man an sie nur besonders schwer her­ ankommt und dass ihre Auskunftsbereitschaft nicht immer von vorne- 7 Die Gnindbuchsbeamten sind dabei an die Vorschriften über die Führung des Grund­ buches gebunden; selbige "finden sich im liechtensteinischen Sachenrecht von 1923, das aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch übernommen wurde." Frommelt: Das Grundbuch, 1974, S. 59. 183
	        

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