Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

die Ermittlung der Steuerforderung ein eigenes Berechnungsblatt ange­ legt. Im Zuge der Steuerberechnung ist die Fiskalbehörde unter anderem gehalten, die deklarierten Preise - soweit das in ihren Möglichkeiten steht - zu prüfen. Sofern sich die vertragliche Kaufsumme als allzu un­ wahrscheinlich herausstellt, kann die Finanz in der Folge den von der Regierung bestellten Landesschätzer zur Feststellung des "handels­ üblichen Verkehrswertes" einschalten. Ein derartiges Procedere erübrigt sich freilich meist dann, wenn ein Geschäft unter Verwandten stattfin­ det, weil dabei ohnedies üblicherweise die amtlichen Steuerschätzwerte zum Tragen kommen. Sobald die massgeblichen Werte festgestellt sind, fertigt das Steueramt eine sogenannte "Steuerrechnung" (das ist ein Bescheid über die zu be­ zahlende Steuer) aus, welche sie dem Steuerschuldner zukommen lässt. Als solcher gilt grundsätzlich der Verkäufer.5 Im weiteren behält die Steu­ erbehörde die Vertragsurkunde solange bei sich, bis die geschuldete Steuer beglichen bzw. bis zumindest der Finanz eine Sicherstellung für die Steu­ erschuld gegeben ist. Wenn das Geld oder wenigstens die Besicherung für die Forderung in der Steuerkasse eingetroffen ist, wird die Vertrags­ urkunde mit dem Stempelaufdruck "Umschreibebewilligung erteilt" ver­ sehen und behördlicherseits an das Grundbuchamt weitergegeben. Damit beginnt der letzte Verfahrensteil, der mit der Abwicklung eines Grundverkehrsgeschäftes in Zusammenhang steht. Hiebei prüfen die Bediensteten des Grundbuchsamtes zunächst die bei ihnen einlangenden Vertragsurkunden. Sie schauen insbesondere, ob die Schriftstücke for­ mell in Ordnung sind und einen rechtskräftigen Genehmigungsvermerk der Grundverkehrsbehörde tragen,6 ob die als Veräusserer bezeichnete Vertragspartei mit dem im Grundbuch eingetragenen bisherigen Verfü­ 5 Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann allerdings in Verträgen ausgemacht sein, dass der Käufer die Steuerlast übernimmt. Wenn eine derartige Klausel aufscheint, führt die Fiskalbehörde eine Steuerberechnung "in Hundert" durch; das heisst, sie muss zum Teil Steuer von der Steuer vorschreiben, mit der einleuchtenden Begründung, dass die Übernahme der Steuerlast durch den Käufer auch eine Form der grundsätzlich als Berechnungsbasis heranzuziehenden Gegenleistung darstellt. 6 Gemäss Verordnung zum Grundverkehrsgesetz hat das Grundbuchamt rechtsgeschäft­ liche zur Eintragung oder Vormerkung vorgelegte Urkunden dann zurückzuweisen, wenn sie keinen rechtskräftigen Genehmigungsvermerk oder keinen Vermerk über die rechtskräftige Verneinung der Genehmigungspflicht enthalten, (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 4. 
3. 1975 zum Grundverkehrsgesetz LGB1. 1975 Nr. 23 idgF.). Diese Vorschrift bedingt, dass es auch ein eigenes Verfahren gibt zur Feststellung des Nicht- bestandes einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht. 182
	        

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