Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

träge ohne Beschwerde" dem Ressortsekretär zugeleitet; ansonsten - wenn auch nur leise Zweifel oder Unklarheiten bestehen - wird der Ver­ merk "Verträge zur weiteren Behandlung" angebracht. Anschliessend schaut sich der Ressortsekretär selbst sämtliche Akten an, wobei er den in der informellen Vorbegutachtung als abklärungsbe­ dürftig eingestuften Causen besonderes Augenmerk schenkt. Zur Stüt­ zung seiner Entscheidungsfindung nimmt er unter Umständen von sich aus noch zusätzliche Abklärungen vor, indem er etwa die raumplaneri- sche Zonenlage der Parzelle recherchiert oder beim Grundbuchamt Auskünfte einholt, beispielsweise über Grundstückstransaktionen, die der Käufer im Laufe der jüngeren Vergangenheit getätigt hat. Die Resul­ tate dieser ergänzenden Erhebungen sind dann in Aktenvermerken do­ kumentiert. Schliesslich muss sich der Ressortsekretär der jeweiligen Faktenlage entsprechend innert 14 Tagen entscheiden, ob er entweder gegen den Genehmigungsbescheid der Gemeindegrundverkehrskommission Be­ schwerde führt und damit die Angelegenheit zur Landesgrundver- kehrskommission weiterzieht, oder ob er der Rechtsmeinung der Erst­ instanz folgt und von einem Einspruch Abstand nimmt. Einen derar­ tigen Beschwerdeverzicht hat er dann ausdrücklich auf dem Vertrag zu vermerken und hernach die Urkunde an das Steueramt weiterzuleiten. Die Gemeindegrundverkehrsprotokolle der ohne Einwände abgehan­ delten Geschäftsstücke verbleiben indessen in den Regierungsakten und werden später im Landesarchiv aufbewahrt. Beeinspruchte Akten gelangen dagegen zur Gänze in die Hand der Landesgrundverkehrs- kommission. Nach positiver Erledigung des grundverkehrsbehördlichen Verfah­ rensteiles ist im Aktenlauf als nächstes das Steueramt am Zuge. Dieses sendet aufgrund der im Amtswege vom Ressortsekretär der Regierung zugegangenen Vertragsurkunde dem Veräusserer ein Steuererklärungs­ formular zu; dort kann der Verkäufer, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, allenfalls noch die Vertragssumme richtigstellen. Die Finanz­ behörde ermittelt sodann anhand der ausgefüllt retournierten Steuer­ erklärung bzw. anhand der Vertragsurkunde und der darin vereinbarten Konditionen sowie aufgrund der dort ausgewiesenen Gegenleistung (also normalerweise im wesentlichen aufgrund des angegebenen Grund­ stückspreises) die unter dem Titel der Grundstücksgewinn- bzw. gege­ benenfalls der Schenkungssteuer fällige Abgabenschuld. Dabei wird für 181
	        

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