Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

definiert das Grundverkehrsgesetz restriktive Erwerbsvoraussetzungen, die auf eine administrativ gesteuerte Sonderallokation und Sonderdistri­ bution der Ressource Boden hinauslaufen. Man erhofft sich anscheinend von der strengen Nutzungsbindung des Grunderwerbs eine breitere Zu­ gänglichkeit des Flächenangebots für den lokalen Nutzungsbedarf. Wieweit diese Hoffnungen berechtigt sind, sei jedoch abermals da­ hingestellt, da dem Grundverkehrsrecht - wohl nur in versteckter Art, aber doch - auch angebotsreduzierende Effekte anhaften dürften. Zum Tragen kommen diese Wirkungen vermutlich vor allem bei Personen, die ein grösseres Grundvermögen (etwa im Erbgang) in ihrer Hand ak­ kumulieren konnten - ein Grundvermögen, das in seinen Dimensionen klar jene Richtwerte übersteigt, die von den Grundverkehrskommissio­ nen ihrer gängigen Spruchpraxis zugrundegelegt werden. Aufgrund der momentanen Gesetzeslage muss dieser Kreis von begüterten Leuten da­ von ausgehen, dass ihm nach der Veräusserung von Teilflächen eine Wie­ derveranlagung in Realitätenbesitz verwehrt bleibt. Unter diesen Auspi­ zien ist es nicht auszuschliessen, dass potentielle Anbieter, denen die Be­ reitstellung eines Teiles ihrer Flächen eigentlich leichter fallen müsste, weil sie über ein "Ubermass an Boden" verfügen, zusätzlich Zurückhal­ tung üben. In ähnlicher Weise könnte schliesslich eine bodenmobilitätshem- mende Reserviertheit indirekt dadurch geweckt werden, dass die Legis­ lative im Grundverkehrsgesetz die Umschreibung der als berechtigt an­ erkannten Erwerbsinteressen ziemlich vage und eher schwammig vorge­ nommen hat. Denn solcherart ist den Grundverkehrskommissionen ein beachtlicher Ermessensspielraum zugestanden, was Prognosen über den Ausgang des möglicherweise durch mehrere Instanzen zu ziehenden Verfahrens unsicher macht und was letztlich jede Grundstückstransak­ tion bis zum definitiven Behördenentscheid mit Unsicherheiten belastet. Aus diesem Umstand entspringt somit für viele Geschäftspartner am Grundstücksmarkt ein gewisses " Abwicklungsrisiko", das zwar nicht so sehr auf die Preisbildung druchschlagen dürfte, das aber vielleicht dort oder da manchen wankelmütigen Anbieter letztlich zurückschrecken lässt.87 87 In diesem Zusammenhang wäre wohl eine deutliche Steigerung der allgemeinen Rechts­ sicherheit zu erwarten, wenn der Gesetzestext direkt Richtwerte - vielleicht unter Beifügung einer gewissen, vom Gesetzgeber tolerierten Streubreite - enthielte. 175
	        

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