Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

gesetz sieht85; gleichwohl ist nicht auszuschliessen, dass die betreffen­ den Rechtsnormen preissenkende Wirkungen dadurch entfalten, dass sie den Kreis der potentiellen Nachfrager einengen. Es spricht sogar ei­ niges für die Vermutung, dass gerade solche potentiellen Erwerber vom Immobilienmarkt ferngehalten werden, die sich a Konto ihres bereits angesammelten Vermögens ansonsten vielleicht als treibende Kräfte am Hinauflizitieren der Kaufwerte beteiligen würden. In gleicher Weise halten jene noch weitaus rigideren Beschränkungen, die den Ausländern für Immobiliengeschäfte auferlegt sind, Nachfrage vom Markt fern. Die weitgehende Ausklammerung des von ausländi­ schen Staatsbürgern gebildeten Nachfragesegments müsste den allge­ mein gebräuchlichen Marktgleichgewichtsmodellen zufolge eigentlich ebenfalls den Bodenpreisauftrieb abschwächen. Wieweit es tatsächlich zu den von der Theorie her zu vermutenden Preisdämpfungseffekten kommt, scheint jedoch aus anderen Erwägun­ gen fraglich. Wegen der generellen Knappheit und der prinzipiellen Unvermehr- barkeit des Bodens trägt nämlich das Immobiliengeschäft ausgeprägte Züge eines Verkäufermarktes. Das heisst, es sind ohnedies nicht die Nachfrager, sondern die Anbieter, die in hohem Masse die Handelskon­ ditionen bestimmen. Den Nachfragern bleibt de facto - wenn sie beim Kauf tatsächlich zum Zug kommen wollen - kaum etwas anderes übrig, als sich weitgehend den Vorstellungen des Verkäufers anzupassen. Schon aus diesem Gesichtswinkel werden somit die von manchen vielleicht im Hinterkopf gehegten Vorstellungen, das Grundverkehrsgesetz könnte als Preisbremse fungieren, arg in Zweifel gezogen. Was jene wirtschaft­ lichen Wirkungsmechanismen betrifft, die als eher gesichert gelten kön­ nen, reduziert sich somit das Spektrum. Zu konstatieren bleibt dann, dass das Fürstentum Liechtenstein im Bereich des Grunderwerbs "eine generalisierte Nachfragesteuerung nach Nutzungsgesichtspunkten"86 betreibt. Mit anderen Worten: Aus der Absicht heraus, den Boden in erster Linie der ansässigen Bevölke­ rung zur Befriedigung ihrer Nutzungsinteressen vorbehalten zu wollen, 85 Diesbezüglich war von zuständiger Seite seinerzeit ausdrücklich zu hören: "So kann mit dem Grundverkehrsgesetz namentlich die Preisentwicklung nicht gesteuert werden." vgl. Wille: Zum Grundverkehrsgesetz - Maschinschriftliches Manuskript vom 17. De­ zember 1980, S. 3 LLA-Aktenbündel Nr 326/72/12. 86 Baudenbacher: Welche Anforderungen, 1991, S. 11. 174
	        

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