Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

wenn der Veräusserer seinen Wohnsitz im Ausland hat und der Erwer­ ber liechtensteinischer Landesbürger mit Wohnsitz im Inland ist, syste­ matisch benützt wurde, um Boden zu horten."80'81 Möglich wurde das den eigentlichen Intentionen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Nutzen von Schlupflöchern, weil beim "Rückkauf der Heimat" ein Bodener­ werb ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse des Erwerbers zu­ gelassen war. Ökonomisch dürfte diese Bestimmung eine relative Bevor­ zugung ausländischer Anbieter nach sich gezogen haben. Die bevor­ zugte Stellung von Verkäufern, welche im Ausland lebten, gegenüber inländischen Verkäufern resultierte daraus, dass es nur den im Ausland wohnhaften möglich war, jene finanziell besonders potente Käufer­ schicht anzusprechen, die aufgrund ihres schon vorhandenen Grundbe­ sitzes beim rein innerliechtensteinischen Bodenerwerb keinerlei Aus­ sicht auf eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung hatte. Die ge­ schilderten Umstände gaben letztlich den Anstoss für den gänzlichen Wegfall dieses Genehmigungstatbestandes anlässlich der Reform des Grundverkehrsgesetzes im Jahre 1990. Beim auch jetzt noch im Grundverkehrsgesetz verankerten Tatbestand des Tausches wiederum fordert der Gesetzgeber eine Gleichwertigkeit der Grundstücke. In diesem Falle musste die Rechtsprechung erst den Gleich­ wertigkeitsbegriff konkretisieren. Der nunmehr gängigen Praxis zufolge sind in erster Linie die Grösse der zu tauschenden Grundstücke, ihre Zo­ nenlage und eine allfällige Uberbauung bei der Gleichwertigkeitsbeurtei­ lung zu berücksichtigen. Aus grundverkehrsrechtlicher Sicht geht es da­ bei aber nicht so sehr um die wirtschaftliche Äquivalenz, als vielmehr um eine Gleichwertigkeit der Grundstücke als solche, wobei sogar ein Wert­ zuwachs infolge Überbauung unbeachtlich sein kann.82 80 Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag vom 7. Mai 1979 zum Gesetzesentwurf betreffend die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes, S. 33. 81 Die seinerzeit beobachtete Entwicklung hat sich später noch fortgesetzt. So wechselten seit 1980 bis 1987 insgesamt 96 Grundstücke im Ausmass von 39.195 Klaftern auf die­ sem Wege den Besitzer. Die meisten der liechtensteinischen Käufer verfügten im Zeit­ punkt des Erwerbes dieser Grundstücke zum Teil bereits über einen grossen Grundbe­ sitz. 14 Erwerber nannten zuvor schon 1.000 bis 2.000 Klafter ihr Eigen und 28 Erwer­ ber hatten vor dem Kauf schon mehr als 2.000 Klafter Grundbesitz, während nur 9 Käufer vorher noch über gar kein Grundeigentum verfügten, (vgl. Interpellationsbeant­ wortung der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend Art. 4 Abs. 2 lit. i des Grundverkehrsgesetzes. S. 5.) vgl. dazu auch Anonym: Interessen der Allgemeinheit gehen vor, 1990, S. 3. 82 vgl. Entscheidung der Landesgrund Verkehrskommission G 5/80. 172
	        

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