Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

tumswohnung freisteht. Ausländische juristische Personen sind vom Grunderwerb in Liechtenstein sogar überhaupt ausgeschlossen.77 Was den Erwerb eines Grundstückes durch eine juristische Person im Fürstentum Liechtenstein anlangt, so ist nach regelmässiger Entschei­ dungspraxis der Grundverkehrsbehörden die überwiegende Nutzung des zu erwerbenden Areals als Betriebsstätte die entscheidende Geneh­ migungsvoraussetzung, wobei nach der Meinung der zuständigen In­ stanzen ein Grundstück dem Erwerber nur dann zu einem wesentlichen Teil zur Errichtung einer Betriebsstätte dient, wenn dieser Teil die Hälfte beträchtlich übersteigt. Den Grundverkehrsbehörden gegenüber ist diesbezüglich ein Bedürfnisnachweis zu erbringen. Zudem muss die Zonenlage des in Aussicht genommenen Grundstückes eine betriebliche Nutzung zulassen. Beispielsweise wird für ein in der Wohnzone gelege­ nes Grundstück kaum eine Erwerbsgenehmigung unter Berufung auf die Absicht der Betriebsstättenerrichtung zu erhalten sein, da die raum- planerischen Vorschriften in dieser Zone die Aufnahme eines gewerb­ lichen Betriebes untersagen.78 Was den bis zur Gesetzesnovelle 1990 vorgesehenen Sonderfall des Grunderwerbs durch Personalfürsorgestiftungen anlangt, hatten sich im Laufe der Zeit ebenfalls Faustzahlen etabliert. Nach der Spruchpraxis der Landesgrundverkehrskommission konnte ein Bodenkauf durch eine Personalfürsorgestiftung dann als berechtigtes Interesse angesehen wer­ den, wenn der Grunderwerb in einem solchen Ausmass erfolgte, dass der Richtwert von 2,5 Klafter pro versicherter Person nicht überschrit­ ten wurde. Jene weitere, inzwischen ebenfalls sistierte Bestimmung, die eine Rückführung des Bodens in inländisches Eigentum begünstigen sollte, war einigermassen umstritten und gab Anlass zu Gesetzesnovellen.79 Denn "die Praxis hat gezeigt, dass die Bestimmung des Artikels 4 Abs. 2 lit. i, wonach ein berechtigtes Interesse für den Bodenerwerb vorliegt, 77 Diese - aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes umstrittene - Handhabung, wonach Ausländer anders zu behandeln seien als Landesangehörige, wird auch vom Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht gedeckt (vgl. STGH 1982/118 S. 6f.). 78 vgl. Schreiben des Ressortsekretärs Marzell Beck vom 12. Oktober 1989. LLA-Akten- bündel RF 342/88. n 
vgl- § 1 des Gesetzes vom 26. September 1979 betreffend die Änderung des Grundver- kehrsgesetzes LGBI. 1979 Nr. 54 sowie Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag vom 7. Mai 1979 zum Gesetzesentwurf betreffend die Abände­ rung des Grundverkehrsgesetzes, S. 2. 171
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.