ben ist, welches sich mit dem bisherigen Grundbesitz nicht erfüllen lässt. Diese Maxime firmiert im Fürstentum unter dem zuvor schon erwähnten Schlagwort von der "Nutzungsbindung des Grundeigen tums".58 Allerdings wird die dem liechtensteinischen Grundverkehrsge setz zugrundegelegte Idee der strikten Nutzungsbindung nicht voll durchgehalten, sondern bei landwirtschaftlichem Boden klar durchbro chen. Nicht nur, dass im Erbgang landwirtschaftliche Betriebe eigen- tumsmässig de facto ohne weiteres zerfallen können, dürfen darüber hinaus auch Nichtlandwirte, die also per definitionem das Land nicht selbst bewirtschaften, in gewissem Umfange Agrarflächen erwerben, was längerfristig nota bene entweder zum ästhetisch nicht gerade an sprechenden Brachfallen der Flächen führt oder ein Ansteigen der Pachtflächenanteile für die noch verbleibenden Bauern mit sich bringt.59 Durch den Rückgriff auf die Nutzungsbindung soll allem Anschein nach die "Flächenhortung" hintangehalten werden; wobei unter "Hor tung" der "Bodenerwerb durch einzelne, allenfalls wirtschaftlich Stär kere verstanden (wird), der in einer Häufigkeit oder in einem Ausmass erfolgt, dass eine unerwünschte Bodenkonzentration eintritt."60 Als er strebenswert wird dagegen eine Konstellation insinuiert, bei der "ein Grossteil der Bürger in der Lage ist, Grundeigentum zu erwerben und 58 vgl. Wille: EWR-konforme Ausgestaltung des Grundverkehrsrechts, 1992, S. 41. 59 In diesem Punkt unterscheidet sich das Fürstentum deutlich von Osterreich, das seit langem in eigenen Landesgesetzen den landwirtschaftlichen Grundverkehr nach dem Motto "Bauernland in Bauernhand" regelt'und dem sich erst jüngst die Eidgenossen durch Akzeptieren eines "bäuerlichen Bodenrechts" angeschlossen haben. Liechten stein hebt sich damit aber auch von Deutschland ab, das für den Landwirtschaftsboden "ein Grundstücksverkehrsgesetz besitzt, um einer ungesunden Bodenverteilung vorzu beugen." vgl. Winkler: Neue Entwicklungen im landwirtschaftlichen Bodenrecht, 1987. Im Agrarsektor schafft auf das Grundeigentum bezogene, staatlich sanktionierte Streu breite im Verein mit der dadurch heraufbeschworenen Parzellenzersplitterung längerfri stig ein Strukturproblem, weil sich unter solchen Bedingungen kein Bauer auf Dauer seiner Flächenbasis sicher sein kann, was nicht nur die Betriebsplanung erschwert, son dern die ohnedies nicht allzu zukunftssichere landwirtschaftliche Existenz mit zusätz lichen Risiken belädt. Konsequenterweise gehört es daher in Liechtenstein auch zu den Anliegen der - quasi als Standesvertretung fungierenden - Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO), die Schaffung eines Pachtgesetzes einzufordern, damit wenigstens eine gewisse gesetz liche Handhabe zur längerfristigen Absicherung der Nutzungsrechte am Landwirt schaftsboden zur Verfügung stünde, vgl. Elkuch: Schellenberger Erklärung der VBO, 1994, S. 2. 60 vgl. Bericht der Fürstlichen Regierung vom 7. Mai 1979 an den Hohen Landtag zum Po stulat betreffend die Handhabung des Grundverkehrsgesetzes. S. 32. 165