Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

wägung aller Umstände zu entscheiden hat.53 Deren Zustimmung ist vom Vorliegen eines berechtigten Interesses am Erwerb abhängig; ein Interesse des Veräusserers allein reicht dagegen nicht aus. Indem der Ge­ setzgeber die Genehmigungserteilung von einer Bedürfnisprüfung ab­ hängig macht, setzt er das Prinzip der Nutzungsbindung des Grund­ eigentums in die Rechtspraxis um.54 Die Reformen am Grundverkehrsgesetz betrafen denn auch in erster Linie die Umschreibung, welche Interessen als berechtigt gelten sollten und welche nicht. Waren doch gerade die diesbezüglichen Bestimmungen teilweise ziemlich umstritten und hatte doch der Staatsgerichtshof auf Mängel aufmerksam gemacht bzw. die Schaffung klarer Normen verlangt, die objektive Merkmale anführen, aus welchen Gründen einem Kaufver­ trag die Genehmigung versagt werden könne.55 Aus den genannten Er­ wägungen sind nunmehr schon seit geraumerer Zeit die Tatbestände, bei denen ein berechtigtes Interesse als vorliegend angenommen wird, wegen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung im Grundver­ kehrsgesetz demonstrativ aufgezählt. Verkürzt und plakativ gesprochen gelten bzw. galten als "berechtigte Erwerbsinteressen": - Wohnbedürfnis, - Erholungsbedürfnis, - Bedürfnis von Nichtlandwirten nach einer agrarischen Parzelle, - lediglich unwesentlicher Grundbesitz, Die offensichtlich nicht nur vom liechtensteinischen Gesetzgeber gewählte Formulie­ rung zielt offenbar darauf ab, jeden Erwerbsvorgang zu erfassen, und das Gesetz "muss alle Erwerbsarten umfassen, um Gesetzesumgehungen zu verunmöglichen." (vgl. Ent­ scheidung des fürstlich liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 6. Oktober 1960. In: Fürstliche Regierung (Hrsg.): Entscheidungen der Liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1955 bis 1961, S. 158). 53 "Die Genehmigungspflicht begegnet zwar häufig verfassungsrechtlichen Bedenken in dem Sinne, sie verletze das Recht des freien Vermögenserwerbs (Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung), die Unverletzlichkeit des Privateigentums (Artikel 34 der Verfassung) so­ wie das Recht der Vertragsfreiheit. Der Staatsgerichtshof hat in Entscheidungen zum seinerzeitigen Grundverkehrsgesetz diese Bedenken nicht geteilt. Er vertrat vielmehr die Auffassung, der Gesetzgeber sei befugt, solche einschränkenden Gesetze zu erlas­ sen." (Bericht und Antrag der Regierung vom 27. März 1990 an den Landtag des Für­ stentums Liechtenstein zur Änderung des Grundverkehrsgesetzes Nr. 17/1990, S. 7.) Das heisst, dass ein Grundverkehrsgesetz nicht ipso iure verfassungswidrig ist, wenn es Pflichtbindungen für das Grundeigentum enthält, (vgl. Fehr: Grundverkehrsrecht und Eigentumsgarantie, 1984, S. 189ff.) 54 vgl. Baudenbacher: Welche Anforderungen, 1991, S. 100. 55 vgl. Bericht der Fürstlichen Regierung vom 7. Mai 1979 an den Hohen Landtag zum Po­ stulat betreffend die Handhabung des Grundverkehrsgesetzes. S. 3. 162
	        

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