Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

Stimmungen jeweils in unterschiedlichem Ausmass modifiziert wurden und wobei nicht nur die mit dem Regelwerk verfolgten Intentionen ge­ wisse Verschiebungen erfuhren, sondern symptomatischerweise auch die Bezeichnungen wechselten (war anfangs noch von einem "Gesetz über die Veräusserung von Grundstücken" die Rede, sprang die Diktion später auf "Gesetz über den Grundstückserwerb" und hält momentan bei der Bezeichnung "Grundverkehrsgesetz"). Uber die Zeit gleich geblieben ist der grundsätzliche Funktionsme­ chanismus des Gesetzes: Der Erwerb von Grundstücken zu Eigentum oder von solchen Rechten, die dem Erwerb von Grundstücken zu Ei­ gentum gleichgestellt sind (das sind Baurechte, Nutzniessungsrechte an Grundstücken, Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte an Liegenschaf­ ten, Beteiligungen an juristischen Personen, die über Bodenvermögen verfügen, langfristige Miet- oder Pachtverträge etc.)52, bedarf einer Ge­ nehmigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde, welche unter Ab- schleuderung von Volksvermögen" (Bericht und Antrag der fürstlichen Regierung vom 10. November 1959 an den Hohen Landtag zum Entwurf eines neuen Grundverkehrs­ gesetzes. S. 1.) Nachdem sich die Bedenken nicht bestätigten, hob Liechtenstein die Vorschriften nach kurzer Geltungsdauer im Jahre 1924 wieder auf, um sie während des Zweiten Weltkrie­ ges mit geringfügigen Änderungen im Jahre 1941 (per LGB1. 1941/5) neuerlich in Kraft zu setzen. Von da an war der Grundverkehr ohne Unterbrechungen gesetzlichen Regle­ mentierungen unterworfen, wobei tiefergreifende Reformen in den Jahren 1959, 1974, 1979/80, 1990 und 1992 stattfanden. Die Novellierungen und Neufassungen sind in diesem Zusammenhang wohl als Reak­ tionen auf eine gewisse zwischenzeitlich eingetretene Problemumkehr zu begreifen: So hiess es etwa im Jahre 1941 noch, dass die Genehmigung zur Veräusserung zu versagen sei, "wenn ein Grundstück zu einem nach Ansicht der Grundverkehrskommission zu niederen Preise veräussert wird." (Art. 2 lit. c des Gesetzes vom 31. Jänner 1941 über die Veräusserung von Grundstücken LGB1. 1941 Nr. 5). Heutzutage scheinen sich dagegen die Umstände genau ins Gegenteil verkehrt zu haben, und es besteht eher die Gefahr des "Explodierens" der Bodenpreise, (vgl. dazu das Postulat vom 6. April 1988 betreffend die Uberprüfung von Massnahmen gegen die rasche Entwicklung der Bodenpreise.) Für an rechtshistorischen Details Interessierte, sei auf den - den Zeitraum bis zu den Reformen in den achtziger Jahren abdeckenden - Beitrag von Jehle: 60 Jahre Grundver­ kehrsrecht, 1983 verwiesen, auf den sich auch die gegenständlichen rechtsgeschicht­ lichen Bemerkungen stützen. 52 Laut Verordnung vom 4. März 1975, LGB1. 1975 Nr. 23 gelten gemäss Art. 2 als lang­ fristige Miet- oder Pachtverträge solche, die auf eine Dauer von mehr als 10 Jahren oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind. Die Umschreibung jener Rechtsakte, die dem Erwerb von Grundstücken zu Eigentum gleichgestellt sind, findet sich übrigens praktisch wortgleich auch im schweizerischen Entwurf für den "Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Perso­ nen im Ausland" BB1. 1972 II 1269. 161
	        

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