Zungsbeschränkungen hinnehmen.45 Diese Tatsache bedingt, dass von derartigen Belastungen und Erhaltungspflichten betroffene Flächen für die meisten Nachfrager an Attraktivität verlieren, was letztlich bei die sen speziellen Parzellen den Bodenpreis zu drücken im Stande ist. Allein von der Einstufung als Naturschutzgebiet sind im ganzen Für stentum Liechtenstein rund 166 ha berührt.46 "Die Ausweisung von Na turschutzgebieten begann in Liechtenstein im Jahre 1961. Bis heute wur den 9 Reservate mit insgesamt 157 ha mit Verordnung unter Schutz ge stellt, und zwar fast ausschliesslich Feuchtgebiete, was einem Prozent der Landesfläche entspricht. In diesen Flächen haben die Naturschutz anliegen vor allen anderen Nutzungsinteressen Vorrang. Für weitere Gebiete in Landes- und Gemeindebesitz bestehen einschlägige Gemein derats- bzw. Regierungsbeschlüsse. So etwa die Rheindamm-Wasserseite - eine ca. 30 ha grosse Fläche mit grosser Bedeutung als sekundärer Halbtrockenrasen. "47 Andererseits sorgen gerade die naturschützerischen Festlegungen nicht nur für ein weitgehndes Abschotten der unter Schutz gestellten Flächen vom übrigen Grundverkehr, sondern auch für die Etablierung einer Marktnische im liechtensteinischen Immobilienhandel. Durch die offizielle Kenntlichmachung erhaltenswerter Landschaftsteile eröffnet sich nämlich für jene Gruppen, die sich Umweltanliegen verschrieben haben und die Zeichen setzen wollen, die Möglichkeit gezielter Flächenakquirierung nach dem Slogan "Natur frei kaufen!" 4. Das liechtensteinische Grundverkehrsrecht Die Erörterungen über bodenmarktrelevante Regulative und über den Rechtsrahmen für den Immobilienhandel in Liechtenstein wären unzu reichend, Hessen sie das Grundverkehrsrecht ausser Acht. Denn diese Rechtsmaterie bildet schon seit langem eine der zentralen Säulen der liechtensteinischen Bodenordnung. Die dem Grundverkehrsrecht auch 45 Nicht selten wird bei den Unterschutzstellungen "die Schizofrenität der Einwohner schaft spürbar, die einerseits Umweltschutz und Landschaftsschutz vehement fordert, andererseits konkrete und in der Regel restriktive Massnahmen genauso vehement wie der ablehnen [sie!], insbesonders wenn sie ureigene Interessen berühren." Walch: Probleme des Landschafts- und Umweltschutzes, 1986, S. 135. 46 vgl. Strittmatter und Partner: Analyse zum Stand der räumlichen Ordnung, 1994, S. 26. " Broggi: Naturkundliche Bestandesaufnahmen, 1986, S. 232. 157