Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

Die nach diesem Gesetz als Landwirtschaftszone ausgewiesenen Areale sollten dem Zugriff anderer Flächennutzungsansprüche weitest­ gehend entzogen werden; eine künftige Auszonung sollte deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers nur mehr gestattet sein, wenn durch Ein- zonung anderer, in Eignung und Grösse gleichwertiger Flächen Ersatz geleistet wird. Eigentümer von solchen Grundstücken, die in der Landwirtschafts­ zone zu liegen kommen, dürften darob inskünftig kaum ausseragrari- sche Bodenverwertungsmöglichkeiten besitzen. Momentan freilich kann dem Landwirtschaftszonengesetz noch keine besondere Bodenmarkt­ wirksamkeit bescheinigt werden. Denn wiewohl das Gesetz nun schon einige Zeit in Kraft ist, hapert es bei seiner tatsächlichen Umsetzung und es hat den Anschein, die Gemeinden kämen mit der Vollziehung der Be­ stimmungen nicht so ohne weiteres zu Rande.43 Das heisst, solange die Landwirtschaftszone nicht konkret fixiert ist, greifen die Restriktionen nicht und können sie auch keine Effekte auf den Immobilienhandel zei­ tigen. Sofern die Bestimmungen jedoch tatsächlich einmal exekutiert werden, sind sie dazu angetan, den Bodenmarkt klar aufzuspalten, in den Teilbereich, wo auch langfristig keine Aussichten auf Baumöglich­ keiten bestehen, und in den Teilbereich der für "höherwertige" Nutzun­ gen zumindest prinzipiell disponiblen Flächen. b) Natur- und Denkmalschutz Das landesplanerische Dispositiv Liechtensteins zielt aber noch auf an­ deren Ebenen auf die Erhaltung noch intakter Landschaftsräume ab.44 Auf das Grundeigentum und dessen Marktfähigkeit besondes restringie­ rend können Unterschutzstellungen nach dem Denkmal- oder Natur­ schutzgesetz wirken. In diesen Fällen sind den Liegenschaftseigentü­ mern nicht nur bei in der Zukunft vielleicht geplanten Nutzungsände­ rungen die Hände gebunden, sondern sie müssen fallweise auch bei der gewohnten, aktuellen Nutzung Auflagen erdulden respektive Nut- 43 Die Gemeinden agieren offenbar ein wenig nach dem bekannten "Florianiprinzip" (Hei­ liger Florian schütz' mein Haus, zünd das vom Nachbarn an!), wenn sie zwar auf Lan­ desebene Massnahmen zum Schutze von Natur, Landschaft und Landwirtschaft begrüs- sen, innerhalb ihrer eigenen Grenzen aber nach Möglichkeit keine Eingriffe wünschen. " vgl. Walch: Planung im Talraum, 1986. 156
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.