Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

3. Boderimarktbedeutsame Bestimmungen zum Umwelt- und Kulturgüterschutz in Liechtenstein Ahnlich wie die Raumordnung die künftigen Nutzungspotentiale von Grundstücken und damit deren Marktwert prädeterminiert, vermögen diverse schutzrechtliche Bestimmungen die Verwendungs- und Verän­ derungsmöglichkeiten von Liegenschaften zu begrenzen. Die diesbe­ züglichen Vorschriften sind freilich auf mehrere Rechtsquellen verstreut, wobei vor allem das Natur- sowie das Denkmalschutzgesetz und das Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlichen Bo­ dens zu erwähnen sind. a) Gesetz über die Landwirtschaftszone In seiner Funktionsweise und in seinen Absichten steht jenes Gesetz vom 25. März 1992 der Raumordnung sehr nahe, das den für die land­ wirtschaftliche Nutzung geeigneten Boden auf Dauer vor Zweckent­ fremdung schützen, die Versorgungssicherung in Krisenzeiten garantie­ ren und die ländlichen Strukturen bewahren möchte. Zu diesem Zwecke hat die Legislative nämlich - wohl nach dem Vorbild der sogenannten "Fruchtfolgeflächen" in der Schweiz41 - die Gemeinden verpflichtet, eine eigene Landwirtschaftszone auszuweisen, welche mindestens 30 % der "Gesamtzonengrösse" (das ist das vom Zonenplan erfasste Gebiet abzüglich der darin enthaltenen Forstflächen) umfassen muss.42 41 Die Fruchtfolgeflächen sind in Artikel 11 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700) idgF definiert als ackerfähiges Kulturland, dessen Mindestumfang im Hinblick auf eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung in Zeiten gestörter Zufuhr durch Massnahmen der Raumplanung zu sichern ist. Gemäss Ernährungsplan 80 und darin enthaltenem Anbauplan ist ein bundesweites Zielausmäss an solchen Fruchtfolgeflächen anteilsmässig von den Kantonen und letztendlich in den Nutzungsplänen respektive Zonenplänen der Gemeinden zu sichern, (vgl. Kirchmayr: Rechtliche Grundlagen, 1990, S. 20.) Wie für die Schweiz der langfristige Erfolg dieser Massnahme als davon abhängig gesehen wird, ob es gelingt, das für die konkrete Um­ setzung nötige Bewusstsein zu schaffen (vgl. Ehler: Agrarpolitik und Bodenschutz, 1988, S. 58) so dürfte auch das Reüssieren des liechtensteinischen Vorhabens, Landwirt- schaftsflächen planerisch zu sichern, primär von der effektiven Akzeptanz der Grund­ idee bestimmt sein. 42 Dieser Mindestumfang ist vor allem Umweltschützern zu wenig, weil "nicht einmal das gesamte ackerfähige Kulturland abgesichert ist." Anonym: LGU: Die landesweite Landwirtschaftszone .. ., 1993, S. 7. 155
	        

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