Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

grund der speziellen Vorschriften ist bei manchen Gemeinden Liechten­ steins in den Reserve- und Landwirtschaftszonen stellenweise eine recht weitgehende Überbauung der Gebiete ausserhalb der eigentlichen Bau­ zonen möglich. Dieser Umstand macht es genau genommen praktisch unmöglich, die Zoneneinteilungen der Gemeinden in einem einheitlichen Schema zu­ sammenzuführen. Allenfalls bewerkstelligen lässt sich nur eine stark vereinfachte Typologisierung in drei Kategorien; - nämlich in eine, wo die Grundstücksbebauung künftig ziemlich si­ cher zugelassen sein wird (in Ubersicht 1 dunkelgrau unterlegt) und die man deshalb als "Bauland" bezeichnen könnte; - in eine, wo lediglich eine Grünflächennutzung gestattet sein wird und die darob als "Freiland" firmiert sowie - in eine, wo der künftig mögliche Nutzungsrahmen noch nicht wirk­ lich geklärt ist und die aus diesem Grunde als "Bauerwartungs­ flächen" tituliert seien (in Übersicht 1 hellgrau unterlegt). Über die Zonenzuordnung der Parzellen schafft die öffentliche Hand durch Planungsfestlegungen - wenn man so sagen will - "künstlich" unterschiedliche "Grundstücksqualitäten". Durch eine derartige raum- planerische Zonenzuordnung einer Liegenschaft erfährt nämlich das an ihr hängende Eigentumsrecht eine entscheidende Spezifizierung seines Umfanges, weil durch den planerischen Widmungsakt Limiten der künftigen Nutzungsmöglichkeiten definiert werden, was je nach Zonen­ zuweisung eine engere oder weitere Fassung der Verfügungsbefugnisse impliziert. Die Spannweite der Verfügungsbefugnisse determiniert in der Folge deren ökonomischen Wert und ist nicht nur insofern höchst marktrele­ vant, sondern sie besitzt auch noch in anderer Hinsicht Bedeutsamkeit: Die Zonenzugehörigkeit bestimmt nämlich gleichfalls den Kreis der po­ tentiellen Erwerber und kanalisiert gewissermassen die Nachfrage. Bei­ spielsweise werden Käufer, die sicher bauen möchten, kaum "Freiland" sondern ausschliesslich "Bauland" nachfragen und umgekehrt werden aufstockungswillige Bauern nicht unbedingt "Bauland" für ihre agrari­ schen Zwecke ins Auge fassen. Am spekulativen Element interessierte werden dagegen ihre Fühler wohl vornehmlich nach "Bauerwartungs­ flächen" ausstrecken. Im Gegenzug bedeutet dies für den angebotswilli­ gen Grundeigentümer, dass die raumplanerische Zonenzuordnung eine Vorentscheidung hinsichtlich der Marktgängigkeit seiner Parzelle fällt. 153
	        

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