Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

einem Fall sogar überhaupt nicht wahr.37 Deshalb und weil im Baugesetz teilweise präzise und verbindliche raumplanerische Bestimmungen und Instrumente fehlen - insbesondere bezüglich der Landesplanung sind uneinheitliche Ortsplanungen auf kommunaler Ebene die Folge.38 b) Zoneneinteilung und ihre Konsequenzen für den Immobilienhandel Symptomatisch für den nicht unbedingt aus Sachnotwendigkeiten er- fliessenden Separatismus in Planungsbelangen ist allein schon die Tatsa­ che, dass die liechtensteinischen Gemeinden für die Zonenbezeichnung jeweils eine eigene Nomenklatur geschaffen haben. Welcher Ausdrucks­ weise man sich dabei befleissigt, zeigt Übersicht 1 in vergleichender Zu­ sammenschau.39 Der Blick auf die synoptische Gegenüberstellung lehrt, dass sich zur Zeit ein gewisser Begriffswirrwarr ergibt, dem auch auf sachlicher Ebene teilweise etwas eigenwillige Strukturierungen folgen. Mit anderen Worten: Wegen der fehlenden übergeordneten Vorgaben sind die Bauordnungen der Gemeinden uneinheitlich. Dies gilt auch für die Definitionen der Zonenarten bzw. der in den Zonen zulässigen Bau­ ten, was unter anderem zu unterschiedlichen und zum Teil unscharfen Abgrenzungen zwischen Bauzonen und Nicht-Bauzonen führt.40 Auf- 37 Die Gemeinde Triesenberg verfügt als einzige Gemeinde des Fürstentums über keinen rechtskräftigen Zonenplan. "Bekanntlich hat die Gemeinde Triesenberg im Jahre 1976 einen Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet öffentlich aufgelegt. Dieser wurde aber bei einer Gemeindeabstimmung abgelehnt. Die Regierung erliess daraufhin zusammen mit dem Gemeinderat provisorische Bauvorschriften. Diese sind heute noch die einzige Grundlage für das Erteilen einer Baubewilligung." Anonym: Entscheidende Weichenstellung, 1993, S. 8. 38 Strittmatter und Partner: Analyse zum Stand der räumlichen Ordnung, 1994, S. 3. 39 Als Quellen für die besagte Ubersicht dienten die Gemeindebauordnungen in der je­ weils geltenden Fassung; im speziellen waren dies: Revision Bauordnung 1992 der Gemeinde Balzers vom 18. Dezember 1992 Gemeinde Eschen - Bauordnung vom 20. 3. 1991 Gemeinde Gamprin - Bauordnung 1986 Gemeinde Mauren - Bauordnung 1994 Bauordnung der Gemeinde Planken, Oktober 1993 Gemeinde Ruggell - Bauordnung 1993 Gemeinde-Bauordnung der Gemeinde Schaan, Februar 1991 Gemeinde Schellenberg - Bauordnung 1988 Gemeinde Triesen - Bauordnung 1993 Gemeinde Vaduz - Bauordnung 1987 40 Strittmatter und Partner: Analyse zum Stand der räumlichen Ordnung, 1994, S. 3. 152
	        

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