Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

Schäften setzen, um die Weichen dafür zu stellen, welcher Nutzung der Boden zugeführt werden soll, firmieren gemeinhin unter dem Schlag­ wort der "Raumplanung" bzw. "Raumordnung".31 a) Wurzeln der liechtensteinischen Raumordnung Die ersten Bemühungen, Raumordnung in Liechtenstein zu installieren, reichen schon einige Zeit zurück. So datieren erste umfassende Anläufe, die Raumplanung auf breiterer Front zu implementieren, bereits aus den 60er Jahren; sie kumulierten damals in einem umfangreichen Fachgut­ achten, welches lange Zeit als Orientierungshilfe diente.32 Dennoch ist die Raumordnung in Liechtenstein bezeichnenderweise bislang nicht in einem eigenen Regelwerk normiert, sondern lediglich als ein kurzer Ab­ schnitt im Baugesetz verankert. Dieses Faktum mag einerseits ein Spie­ gelbild dafür sein, dass weite Teile der Bevölkerung heutzutage die bau­ liche Grundstücksnutzung gegenüber anderen Nutzungsansprüchen prioritär einschätzen. Andererseits ist für frühere Zeiten die sekundäre Behandlung von Raumplanungsanliegen aus der geschichtlichen Ent­ wicklung heraus noch irgendwie nachvollziehbar. Historisch gesehen waren ordnende Eingriffe in die Bodenallokation lange Zeit nicht dring­ lich. "Abgesehen von den Villenquartieren in Schaan und Vaduz, die in den 20er und 30er Jahren entstanden sind, wurde innerhalb der beste­ henden Siedlungsgebiete gebaut. Für eine Ausweitung des Siedlungsge­ bietes fehlten Bedarf, Infrastrukturen und Geld."33 Wenn man bedenkt, dass das zur Zeit geltende Baugesetz in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1947 stammt, so dürfte es den damaligen Verhältnissen angemessen gewesen sein. Die in Jahrhunderten gewach­ sene baulich-räumliche Struktur wird indessen von neuen Funktionen und Anforderungen bedrängt, die zu Zielkonflikten führen, welche ei­ 31 Selbst die Anhänger des Marktmechanismus konzedieren, dass mit der Bodennutzung Kollektivgutelemente verbunden sind, weshalb sogar bei Marktpuristen Einsicht in die Notwenigkeit entsprechender planerischer Massnahmen besteht. vgl. Meier: Markt - Interventionismus, 1989, S. 33. 32 vgl. Rotach et al.: Landesplanung Fürstentum Liechtenstein, 1968. 33 Erläuterungsbericht zum Entwurf eines Gesetzes über die Orts- und Landesplanung, 1992, S. 2. 150
	        

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