Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

mögens werden Steuerschätzwerte, die in keiner Weise dem Verkehrs­ wert entsprechen, angenommen. Wenn für die Vermögenssteuerveranla­ gung auf einen in bezug auf den Verkehrswert irrealen Steuerschätzwert abgestellt wird und dies mit langjähriger Praxis begründet wird, so liegt eine ungleiche Behandlung derjenigen Verlassenschaften vor, die nur aus beweglichen Vermögen bestehen. Die langjährige Praxis contra lege kann eine gesetzliche Vorschrift, wenigstens nicht im Abgabenrecht, er­ setzen".16 Wiewohl dieses höchstgerichtliche Erkenntnis schon einige Zeit zurückliegt, hat sich offensichtlich an der kritisierten Handhabung nicht viel geändert.17 Die Persistenz des Vollzugsdefizits mag zum einen in fis­ kalpolitischen Befürchtungen gründen, wonach ein vom Gesetz eigent­ lich vorgesehenes, tatsächliches Heranführen der bislang sehr niedrig angesetzten Steuerschätzwerte an die realen Verkehrswerte breiten Steuerwiderstand auslösen könnte; zum anderen mögen pragmatische Momente - im Sinne der Verwaltungsvereinfachung - eine Rolle spielen: - Einmal würde das Operieren mit "echten" Verkehrswerten laufende Korrekturnotwendigkeiten bedingen, da schon allein wegen der In­ flation und wegen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung perma­ nente Grundstückswertänderungen auftreten, die regelmässig nach- zuvollziehen wären. - Ferner hätte die Steuerbehörde wahrscheinlich mit dem Fehlen ent­ sprechender Angaben und Grundlagen über aktuelle Verkehrswerte 16 Entscheidung des Staatsgerichtshofes (AZ 1969/1) vom 13.7.1970, veröffentlicht in ELG 1967-72, Seite 251ff. LS aus GVLR 1946-84, Seite 321. zitiert nach Fuchs-Ospelt: Das Liechtensteinische Steuergesetz, 1992, S. E-24 17 Verschiedene Indizien geben sogar zur Vermutung Anlass, dass sich die Ungleichheit bei der Besteuerung im Laufe der Zeit eher verfestigt bzw. vergrössert denn verkleinert hat und dass die Diskrepanzen unterdessen auch zwischen Liegenschaftseigentümern auftreten. Zu schliessen ist dies zumindest aus dem usus, demzufolge sich die Taxatio­ nen jeweils auf Wertrelationen stützen, wie sie zum Zeitpunkt der Schätzung herrschen. Das heisst, die Steuerschätzwertermittlungen sind nicht generell auf einen einheitlichen Bezugszeitpunkt focussiert, wie das eigentlich von Seiten der Finanzmathematik zu ver­ langen wäre. Dies bedeutet bei im Zeitablauf kontinuierlich steigendem Preisniveau: Wessen Liegenschaft später eingeschätzt wurde, der muss mit einem relativ höheren Steuerschätzwert leben, selbst wenn der eigentliche Verkehrswert jenem einer früher ge­ schätzten gleichwertigen Liegenschaft völlig entspricht. Eine zusätzliche Verstärkung derartiger Divergenzen resultiert des weiteren wohl aus der Gepflogenheit, dass es keine periodischen, amtswegigen Überprüfungen und Nachführungen der Steuerschätzwerte gibt. Zumeist bekommen nämlich Grundstücke lediglich dann aktuelle Schätzwerte, wenn etwa neue Gebäude darauf errichtet wurden, bei anderen Liegenschaften bleiben dagegen alte Steuerschätzwerte womöglich Jahrzehnte hindurch unverändert. 142
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.