Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

derer Anlageformen de facto gemessen. De iure wäre zwar eine Gleich­ behandlung aller Vermögensarten vorgesehen, wobei der Buchstabe des Gesetzes als Grundsatz für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermö­ gens vorgibt, dass "der Verkehrswert der Vermögensteile in dem Zeit­ punkt massgebend [sei], auf welchen sich die Steuererklärung bezieht."13 Dieses Prinzip hat schon der Gesetzgeber selbst bei der Spezifikation der Bewertungsgrundsätze hinsichtlich der Immobilientaxation relati­ viert, indem er formulierte: "Gebäude und Grundstücke, mit Einschluss des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundes, sind grundsätzlich nach dem Verkehrswerte einzuschätzen. Bei land- und forstwirtschaft­ lich genutzten Grundstücken ist der Ertragswert bei der Schätzung dann wesentlich mitzuberücksichtigen, wenn zwischen Ertragswert und Ver­ kehrswert eine erhebliche Differenz besteht."14 Zu einer noch stärkeren Relativierung dürfte es durch den prakti­ schen verwaltungstechnischen Vollzug dieser Richtlinien kommen. Hat sich doch bei der Steuerbehörde das Arbeiten mit sogenannten "Steuer­ schätzwerten" für Liegenschaften eingebürgert. Diesen "Steuerschätz­ werten" wird von verschiedener Seite bescheinigt, weitgehend losgelöst von den Verkehrswerten zu sein.15 So hat unter anderem der Staatsge­ richtshof in einer Entscheidung festgestellt: "Bezüglich des Grundver­ 13 Art. 44 des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern vom 30. Januar 1961, LGB1. 1961/7. 14 ebd. Dieses vom Gesetzgeber proklamierte - aus wirtschaftstheoretischer Sicht im Grunde inkonsistente - Ineinanderfliessen von Ertrags- und Verkehrswerten ist im übrigen kein liechtensteinisches Spezifikum. Ganz ähnliche Vorstellungen sind beispielsweise in der Schweiz artikuliert worden, wo es in einer Botschaft des Bundesrates heisst: "Die allgemeine . . . Bewertungsregel für die Vermögenssteuer bildet die Bewertung zum Verkehrswert, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann." Botschaft über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, S. 104. Sehr ähnliche, in manchen Punkten näher spezifizierende Festlegungen sind übrigens in der liechtensteinischen Verordnung über die amtlichen Grundstücksschätzungen ent­ halten. Deren Anwendungsbereich erstreckt sich allerdings nicht auf Bewertungen für die Steuerbemessung, sondern nur auf Schätzgutachten anlässlich der Errichtung von Grundpfandrechten und auf Taxationen zur Überwachung des hinreichenden Versiche­ rungsschutzes der Gebäude gegen Brand- und Elementarschäden, vgl. Verordnung vom 16. Juli 1974 über die amtlichen Grundstücksschätzungen LGB1. 1974/45. 15 Beispielsweise verweist die Regierung in einer Informationsbroschüre selbst darauf, dass "die heute angewandten Steuerschätzwerte für Grundstücke aus den Fünfzigerjah­ ren stammen" und dass sie "einen Bruchteil des wahren Verkehrs- und Ertragswertes" repräsentieren. Fürstlich Liechtensteinische Regierung: Neues Steuergesetz, sine anno, S. 4. 141
	        

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