Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

erfasst diese Steuer doch praktisch den gesamten in privater Hand befindlichen Boden - unabhängig von allfälligen Transaktionen, wie Handänderungen etc. Der liechtensteinischen Vermögens- und Erwerbssteuer unterstehen natürliche und juristische Personen sowie der ruhende Nachlass (Verlas­ senschaft), wobei sich die Steuerpflicht natürlicher Personen einerseits auf jene Leute erstreckt, die ihren Wohnsitz im Lande haben und ande­ rerseits wird die Steuer bei im Ausland Wohnhaften in bezug auf das im Fürstentum gelegene immobile Eigentum erhoben.4 Als Steuerobjekt (also als Sache, auf die sich der Steuerzugriff richtet) gilt das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen,5 was natürlich auch die Liegenschaften miteinschliesst. Die Tatsache, dass die Vermögens- und Erwerbssteuer das Immobi­ lieneigentum miterfasst, erklärt sich aus der Grundstruktur des Fiskal­ wesens. "Das Steuersystem des Fürstentums Liechtenstein ist dadurch charakterisiert, dass eine allgemeine Vermögenssteuer und eine bloss er­ gänzende Erwerbssteuer erhoben wird"6 und dass es keine Einkommen- Lücken plausibel, wieso sich im Fürstentum trotz des seinerzeitigen Vorherrschens agrar- gesellschaftlicher Strukturen vormals keine Grundsteuer etablierte. Dafür erhob die Landesherrschaft in früheren Jahrhunderten eine sogenannte "Alte Landessteuer", welche auch die Bezeichnung "Behöbte Steuer" trug, bzw. später die "Eidsteuer", welche sich auf das Reinvermögen der Untertanen bezog, das in einem eigenen Steuerbuch nach ihren eidlichen Angaben verzeichnet war. vgl Ospelt: Wirtschaftsgeschichte, 1974, S. 389f. Erst durch das "Provisorische Steuergesetz vom 20. Oktober 1865" fand die Grund­ steuer vorübergehende Aufnahme in das Liechtensteinische Fiskalwesen. Sie trat "an die Stelle der bisher vom unbeweglichen Eigenthume zur Landeskasse erhobenen Landes­ steuer" (vgl. § 2 Provisorisches Steuergesetz vom 20. Oktober 1865 LGB1. 1866/1). Diese Grundsteuer wurde nach dem durch Vermessung und Schätzung ermittelten "Ka- tastralwert" der Grundstücke bemessen, vgl. Quaderer: Liechtenstein in der Zeit nach dem 1. Weltkrieg, sine anno, S. 55. Besagte Grundsteuer scheint im nunmehr geltenden Steuergesetz jedoch nicht mehr als eigene Abgabenart auf. Zwar hat der Staatsgerichtshof vor etwas mehr als einem Jahrzehnt eine nomenklatori- sche Klarstellung getroffen, indem er entschied "unter 'Grundsteuer' ist die auf den in­ ländischen Grundbesitz zu entrichtende Vermögenssteuer zu verstehen." (LES 1985/1, S. lff.) Aus dieser Feststellung ergibt sich aber lediglich eine rein semantische Fixierung, es erwächst daraus aber keine Etablierung einer Abgabe, die den sonst üblichen fiskal­ theoretischen Vorstellungen einer ertragssteuerlich motivierten "Grundsteuer" ent­ spricht. 4 vgl. Marxer, Goop und Kieber: Gesellschaften und Steuern, 1991, S. 229. sowie Art. 31 Steuergesetz vom 30. Januar 1962, LGB1. 1961/7 idgF. 5 vgl. Frick: Unternehmensführung, 1991, S. 46. 6 Vallender und Hirt: Schweiz. Steuer-Lexikon - Band 3, 1991, S. 345. 138
	        

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