Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

stets verhaltensbeeinflussend. Zwar weisen grundsätzlich alle öffent­ lichen Abgaben einen Lenkungseffekt auf2, dieser entfaltet sich aber je nach Art der Steuer jeweilen in unterschiedlichen Lebensbereichen. Dementsprechend sind aus dem Bündel aller in Liechtenstein existieren­ den Steuervorschriften auch nur jene als unmittelbar bodenmarktbeein- flussend zu taxieren, die das Grundeigentum in irgendeiner Weise als Bezugspunkt kennen. Daher konzentrieren sich im folgenden die Aus­ führungen auf drei, für Grundverkehrsanalysen zentrale Segmente des liechtensteinischen Steuerwesens, nämlich auf die Vermögens- und Er­ werbssteuer, die Grundstücksgewinnsteuer und auf die Erbschaftssteu­ ern (Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer).3 a) Die Vermögensbesteuerung des Grundeigentums Die Vermögens- und Erwerbssteuer hat innerhalb des liechtensteini­ schen Fiskalwesens wohl die breitesten Bezüge zum Grundeigentum, - Das Steuergesetz vom 30. Januar 1961, LGB1.1961/7, samt Nachträgen sowie den zum Steuergesetz erlassenen Regierungsverordnungen über zulässige Abschreibungen - Ferner sind im Fürstentum aufgrund des Zollvertrages vom 29. März 1923, LGB1. 1923/24, des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag vom 13. Mai 1924, LGB1. 1924/11, und der Änderungen zu diesem Gesetz vom 29. Dezember 1966, LGB1. 1967/2 das Schweizerische Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (Emis­ sionsabgabe, Umsatzabgabe und Abgabe auf Zahlung von Versicherungsprämien ge­ gen Quittung) sowie sämtliche Zollgesetze anwendbar. - Schliesslich ist noch das jährliche Finanzgesetz zu erwähnen, das nebst dem Budget die Höhe der Steuersätze fixiert. vgl. dazu auch Fürstlich Liechtensteinische Steuerverwaltung: Kleine Information über die Steuern, 1990. 2 vgl. Vallender et al.: Schweiz. Steuer-Lexikon - Band 1, 1989, S. 9. 3 Das Fürstentum Liechtenstein kennt - etwa im Gegensatz zu Deutschland oder zu Öster­ reich - keine eigene, als solche offiziell titulierte Grund- respektive Gebäudesteuer. Die­ ses Faktum mag für's erste frappieren, da Grundsteuern an sich "die älteste Form der Er­ tragsbesteuerung" und eigentlich die für Agrargesellschaften adäquate Abgabenart dar­ stellen, "die man schon in den ältesten Kulturstaaten der Menschheit vorfindet. Der Grundbesitz war in den vorindustriellen Gesellschaften die wichtigste Ertrags- und Ein­ kommensquelle. Zudem konnte er steuertechnisch mit Hilfe der Kataster relativ leicht erfasst werden." (Wittmann: Finanzwissenschaft - II. Teil, 1975, S. 57.) Da in Liechten­ stein aber früher nur geringe Teile der Flächen individuell bewirtschaftet waren und der Grossteil der Wälder und Alpen sowie der stets überschwemmungsgefährdeten und ver- nässten Tallagen als Gemeinschaftsland genützt war, hätte sich nur eine minimale, indi­ viduell zurechenbare Steuerbasis ergeben. Ausserdem begann die Staatsverwaltung im Fürstentum erst relativ spät - nämlich in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts - mit der Landesvermessung und mit der Erstellung eines Katasters. Bei genauerer Betrachtung machen also die einstigen Besitzverhältnisse im Verein mit damaligen administrativen 137
	        

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