stets verhaltensbeeinflussend. Zwar weisen grundsätzlich alle öffent lichen Abgaben einen Lenkungseffekt auf2, dieser entfaltet sich aber je nach Art der Steuer jeweilen in unterschiedlichen Lebensbereichen. Dementsprechend sind aus dem Bündel aller in Liechtenstein existieren den Steuervorschriften auch nur jene als unmittelbar bodenmarktbeein- flussend zu taxieren, die das Grundeigentum in irgendeiner Weise als Bezugspunkt kennen. Daher konzentrieren sich im folgenden die Aus führungen auf drei, für Grundverkehrsanalysen zentrale Segmente des liechtensteinischen Steuerwesens, nämlich auf die Vermögens- und Er werbssteuer, die Grundstücksgewinnsteuer und auf die Erbschaftssteu ern (Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer).3 a) Die Vermögensbesteuerung des Grundeigentums Die Vermögens- und Erwerbssteuer hat innerhalb des liechtensteini schen Fiskalwesens wohl die breitesten Bezüge zum Grundeigentum, - Das Steuergesetz vom 30. Januar 1961, LGB1.1961/7, samt Nachträgen sowie den zum Steuergesetz erlassenen Regierungsverordnungen über zulässige Abschreibungen - Ferner sind im Fürstentum aufgrund des Zollvertrages vom 29. März 1923, LGB1. 1923/24, des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag vom 13. Mai 1924, LGB1. 1924/11, und der Änderungen zu diesem Gesetz vom 29. Dezember 1966, LGB1. 1967/2 das Schweizerische Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (Emis sionsabgabe, Umsatzabgabe und Abgabe auf Zahlung von Versicherungsprämien ge gen Quittung) sowie sämtliche Zollgesetze anwendbar. - Schliesslich ist noch das jährliche Finanzgesetz zu erwähnen, das nebst dem Budget die Höhe der Steuersätze fixiert. vgl. dazu auch Fürstlich Liechtensteinische Steuerverwaltung: Kleine Information über die Steuern, 1990. 2 vgl. Vallender et al.: Schweiz. Steuer-Lexikon - Band 1, 1989, S. 9. 3 Das Fürstentum Liechtenstein kennt - etwa im Gegensatz zu Deutschland oder zu Öster reich - keine eigene, als solche offiziell titulierte Grund- respektive Gebäudesteuer. Die ses Faktum mag für's erste frappieren, da Grundsteuern an sich "die älteste Form der Er tragsbesteuerung" und eigentlich die für Agrargesellschaften adäquate Abgabenart dar stellen, "die man schon in den ältesten Kulturstaaten der Menschheit vorfindet. Der Grundbesitz war in den vorindustriellen Gesellschaften die wichtigste Ertrags- und Ein kommensquelle. Zudem konnte er steuertechnisch mit Hilfe der Kataster relativ leicht erfasst werden." (Wittmann: Finanzwissenschaft - II. Teil, 1975, S. 57.) Da in Liechten stein aber früher nur geringe Teile der Flächen individuell bewirtschaftet waren und der Grossteil der Wälder und Alpen sowie der stets überschwemmungsgefährdeten und ver- nässten Tallagen als Gemeinschaftsland genützt war, hätte sich nur eine minimale, indi viduell zurechenbare Steuerbasis ergeben. Ausserdem begann die Staatsverwaltung im Fürstentum erst relativ spät - nämlich in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts - mit der Landesvermessung und mit der Erstellung eines Katasters. Bei genauerer Betrachtung machen also die einstigen Besitzverhältnisse im Verein mit damaligen administrativen 137